Stellungnahme des NABU Aachen-Land:

Stadt Alsdorf, Bebauungsplan 327 -

Alfred-Brehm-Straße (VabW-Gelände)

 

Dr. Heinz-Eike Lange (1.Vorsitzender), Sebastianusstr.58, 52146 Würselen,

Tel.02405-94708, E-Mail: eike.lange@nabu-aachen-land.de

 

Wolfgang Voigt (NABU-Ortsgruppe Alsdorf), Entenweg 12, 52477 Alsdorf-Ofden

 

Betr.:   Bebauungsplan Nr. 327 – Alfred-Brehm-Straße

 

            2. Öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB

 

            hier: Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

 

Bezug: Ihr Schreiben vom 10.07.2013

 

 

An die Stadt Alsdorf, Der Bürgermeister, z.H. Herrn Matthias Otte

 

 

Alsdorf, 21. August 2013

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Nachdem uns bei der 1. Beteiligung die notwendigen Unterlagen nicht erreicht haben, nehmen wir hiermit erstmalig – wie folgt – Stellung:

 

 

1. Zum Gutachten des Büros für Umweltplanung

 

Das durch ein Büro für Umweltplanung erstellte „Gutachten“ wurde in Auftrag gegeben, obwohl es für das von der Stadtverwaltung gewählte eingeleitete Planverfahren nicht erforderlich wäre. Sollte das weitere Verfahren geändert werden und eine umfassende Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig sein, so ist es hierfür kaum geeignet. Die vorgelegte „Vorprüfung“ weist aus fachlicher Sicht erhebliche Mängel auf und ist eher ein Gefälligkeitsgutachten, das offenbar die Richtigkeit der Baumaßnahme ganz im Sinne des Auftraggebers belegen soll.

 

Kritik im einzelnen:

 

  • Der Auftrag wurde im August 2012 erteilt, das Ergebnis der Prüfung im Oktober 2012 vorgelegt. Die Zeit ist für eine seriöse ökologische Bewertung viel zu kurz und erlaubt bestenfalls eine Einschätzung vom Schreibtisch aus. Umfangreiche Untersuchungen vor Ort und ausführliche Recherchen zu Beobachtungen in den zurückliegenden Jahren sind kaum möglich und wurden nach unserer Kenntnis auch gar nicht angestrebt.
  •  So werden hauptsächlich Angaben des LANUV auf der Basis des Messtischblattes TK 5102 Herzogenrath abgearbeitet, in welchem zahlreiche Naturschutzgebiete liegen. Ein Vergleich mit den Arten solcher Gebiete muss scheitern. Geradezu lächerlich ist die Aussage „Im Umfeld der Baumaßnahme gibt es keine für Biber interessante Gewässer.“ Die Aussage kommt der sensationellen Feststellung gleich, dass aus demselben Grund die äußerst schützenswerten Delfin-Arten fehlen und somit einer Bebauung nicht im Wege stehen. Ebenso fehlen zum Beispiel Hinweise auf den Sibirischen Tiger, dessen Biotopansprüche hier nicht erfüllt werden… Von der Polemik zurück zu sachlichen Einwänden:
  • Interessant ist der Umfang der Waldohreulen-„Diskussion“ im Vergleich zu den anderen (oft nur nebenbei) betrachteten Arten. Offenbar hat der Gutachter hierbei Probleme, nachzuweisen, dass diese Art für die Baumaßnahme nicht relevant ist. Er belässt es bei der vagen Vermutung, dass einmal eine Brut stattgefunden haben könnte, anstatt sicher nachgewiesene Bruten zu recherchieren. Er weist mit Recht darauf hin, dass diese Eulenart keine eigenen Nester baut, sondern solche von Greifvögeln, Krähen und Elstern (auch Tauben) folgenutzt. Dies ist bei den erfolgten Bruten tatsächlich geschehen, die übrigens nie im weitläufigen reinen Baum-Bestand der benachbarten Parkanlage stattgefunden haben. Es wird übersehen oder bewusst nicht erwähnt, dass solche Nester aufgrund ihrer instabilen Bauweise meist bereits den nächsten Herbststürmen zum Opfer fallen und daher natürlich später nicht mehr nachgewiesen werden können. Im übrigen wird die so genannte „Siedlungstoleranz“ und „Flexibilität“ der Art viel zu hoch eingeschätzt. Der bekannte Ornithologe Theodor Mebs schreibt in seinen wissenschaftlichen Veröffentlichungen noch, dass die Waldohreule Siedlungsräume eher meidet und bestenfalls im Randbereich mit angrenzenden Freiflächen Schlaf- und Brutplätze aufsucht.
  • Was das Fledermaus-Vorkommen angeht, ist folgendes anzumerken: Die streichholzgroße Zwergfledermaus ist im gesamten Siedlungsbereich von Ofden verbreitet, sofern noch geeignete Baustrukturen vorliegen. Wegen ihrer geringen Größe können sie kleinste Hohlräume an Gebäuden nutzen. Vor allem bei Flachdach-Sanierungen werden immer wieder Dutzende Tiere entdeckt, die zum Beispiel im Bereich der Attika ihre Schlafverstecke und Wochenstuben haben (Quelle: NABU-Ortsgruppe Alsdorf).

 

  • Für weitere Arten wird hier auf die Artenlisten an anderer Stelle verwiesen!

 

ð     http://www.nabu-aachen-land.de/aktuelles/vabw-ofden/

 

ð     http://www.naturgucker.de/?gebiet=-1806697917

 

  • Zur Bewertung des Baumbestandes kommt der Gutachter nicht, was eigentlich eine seiner Hauptaufgaben wäre. Er konstatiert, dass „die Bäume zu groß sind, um sie in Gartenstrukturen integrieren zu können“. Im Klartext: Gebaut wird in jedem Fall, können die Bäume integriert werden oder müssen sie weg? Punkt! Die angesprochenen Bäume sind nicht nur groß sondern vor allem auch alt. Zahlreiche von ihnen haben ein Alter von über 60 Jahren erreicht, wie uns Zeitzeugen bestätigt haben, die seinerzeit an der Pflanzmaßnahme beteiligt waren. Hinzu kommt, dass die freistehenden Solitärbäume die für die jeweilige Art typische Wuchsform zeigen, was in der dichten Pflanzweise der Forste und mancher Parkanlagen nicht erreicht werden kann. Darüber hinaus weisen sie eine ausgeprägte Resistenz gegen so genannte „Schädlinge“ auf. Alles zusammen ergibt bereits zum jetzigen Zeitpunkt eine hohe ökologische Wertigkeit und eine daraus resultierende Schutzwürdigkeit. An dieser Stelle sei angemerkt, dass der vorgesehene Erhalt“ von zwei Bäumen nur vorübergehend wirksam sein wird. Wie die Erfahrung mit früheren Fällen lehrt, werden sie über kurz oder lang aus „Verkehrssicherungsgründen“ beseitigt oder zumindest stark verstümmelt werden. Im übrigen werden die freibleibenden Baumscheiben wegen der zu erwartenden umgebenden Versiegelung (bei 6 qm) so knapp ausfallen wie anderswo, so dass die ausreichende Wasserversorgung durch Niederschläge in Frage gestellt wird. Gerade in der aktuellen Trockenperiode sind die Appelle von Kommunen an die Bürger, „ihre“ Bäume mit mehreren Litern täglich zu versorgen, geradezu dreist, wo dies doch eher Aufgabe der Verursacher wäre…
  • Was die Gehölze insgesamt angeht, versäumt es zudem der Gutachter, auf die gewachsenen Heckenstrukturen und Gebüsche einzugehen. Ebenso vermisst man eine ökologische Bewertung der Bäume, welche nicht gepflanzt, sondern durch natürliche Sukzession (unter Mithilfe verschiedener Tierarten oder durch Windverbreitung) in das Gebiet gelangt sind. Der Verlust des ehemaligen „Feuchtbiotops“ wird bedauert, die dort erfolgte Weiterentwicklung und die nach wie vor über längere Zeiträume bespannte Situation nach Regenfällen ignoriert. Als Konsequenz dürften weiterhin Amphibien vorhanden sein, was zu überprüfen wäre. Die Dachbegrünungen werden zu einseitig betrachtet (Bodenbrüter?!), der enorme Wert für Wirbellose (auch Rote-Liste-Arten und europaweit geschützte Arten) vollkommen verkannt, da nicht untersucht oder recherchiert. Immerhin wird der Juchtenkäfer exklusiv behandelt… Wozu, bleibt offen!

 

Fazit: Obwohl unsere Analyse dieser Vorprüfung sich nur auf wesentliche Punkte beschränkt und zahlreiche weitere Kritikpunkte hier unberücksichtigt bleiben, wird deutlich, mit welcher Nachlässigkeit die Thematik angegangen wird. Der Hinweis auf verschwendete Steuergelder sei erlaubt.

 

 

2. Unsere Kritik an der angewendeten Methode / Unsere Bewertungen des Gebietes

 

Die Anwendung der vom Büro gewählten Methode, Charakterarten abzuarbeiten, mag formal nach den neueren Richtlinien zur Erstellung von Gutachten zu Bauvorhaben richtig und zulässig sein. Es stellt sich jedoch im konkreten Fall die Frage, ob dies bei der speziellen Situation im Plangebiet Sinn gibt. Wir legen daher der Auftraggeberin (Stadt Alsdorf) nahe, stattdessen auch andere Argumente zu berücksichtigen, welche sich nicht in formale Regeln fassen lassen.

 

Solche Argumente, die sich auf die ökologischen Zusammenhänge beziehen, sind im folgenden aufgelistet:

 

  • Unser Verband macht sich „für Mensch und Natur“ stark. Aus Dokumenten der 50er Jahre geht hervor, dass die Konzeption "Siedlung Ofden" als Rückgrat das "Ofdener Grünkreuz" erhalten sollte, eine Grünzone mit hohem Aufenthaltswert für die Neusiedler (größtenteils Bergarbeiterfamilien). Gezielt wurden auch die Eingrünungen an Kindergarten und der späteren Hauptschule in das Konzept einbezogen und ausdrücklich als öffentlich zugängliche Flächen deklariert. Ein Teil dieser Bereiche soll nun der öffentlichen Nutzung entzogen und in private Grundstücke umgewandelt werden. Aus diesem Grund sollten bei der weiteren Diskussion sowohl Belange der Ofdener Bevölkerung (Wohlfahrtsfunktion der vorhandenen Grünanlagen wie „Grüne Lunge“, Immissionsfilter, Kleinklima-Verbesserung, …) als auch ökologische Aspekte in besonderem Maße berücksichtigt werden. In der heutigen Zeit sollte man nicht mehr besonders darauf hinweisen müssen, dass diesbezügliche Ansprüche von Bürgern (Menschen) auch unter Umwelt- und Naturschutz fallen.
  • Der anfangs zitierte Gutachter weist in seiner Einleitung darauf hin, dass „die weitläufigen Grünanlagen … eine Verbindung zwischen dem Außenbereich und einer innerörtlichen Grünfläche jenseits der Alfred-Brehm-Straße“ herstellen. Egal ob diese Teilflächen von drei Seiten von Bebauung „umzingelt“ sind, diese Funktion besteht noch (!). An dieser Stelle muss deshalb auf die enorme Bedeutung der Vernetzung hingewiesen und der Erhalt des Geländes gefordert werden. (Interessant ist übrigens, dass hier die Randlage des Bebauungsgebietes betont wird, während die Stadt Alsdorf als Auftraggeber gerne von Ortsmitte spricht und so - neben anderen fragwürdigen Argumentationen - das „beschleunigte Verfahren“ begründet.)
  • Das Plangebiet ist, wie angedeutet, im Kontext mit benachbarten Grünzonen zu sehen. Das durch intensive Landwirtschaft überzogene und infolgedessen weitgehend von natürlichen Strukturen befreite „Ofdener Feld“ weist deswegen ein relativ großes Artenvorkommen auf, weil noch naturnahe Landschaftselemente im Randbereich vorhanden sind. Diese sind der alte Bahndamm der früheren Strecke Aachen – Jülich, Hohlwege im Bereich Alt-Ofden und Schleibach, Wildhecken in den Nachbarbereichen und das Gelände der ehemaligen Hauptschule Ofden. Sie stellen unmittelbar oder mittelbar (zum Beispiel durch innerörtliche Grünzüge wie den Karl-van-Berk-Park und die Tageserholungsanlage Broichbachtal) die Verbindung zu Landschafts- und Naturschutzgebieten her.

 

 

3) Anmerkungen zu Details der textlichen Festsetzungen

 

·  10.1 Anpflanzen von Straßenbäumen: Verglichen mit der bestehenden Begrünung sind die Sorten in den Pflanzlisten 1 und 2 (IV) vollkommen indiskutabel. Sie haben Alibi-Funktion und dienen lediglich der Kosmetik des geplanten Baugeländes.

 

·   10.2 Erhalt von Straßenbäumen: In Relation zur beabsichtigten Rodung auf dem Gelände sollte man nicht von „Erhalt“ sprechen, vor allem wenn man den Nachsatz zum „Abgang einzelner Bäume“ berücksichtigt.

 

·   2. Artenschutz: „Die Entfernung des Gebüsch- und Gehölzbestandes ist dabei auf ein notwendiges Maß zu beschränken.“ Diese Formulierung sollte man weglassen, da das „notwendige Maß“ nicht definiert ist und aufgrund der Planungsunterlagen ein Total-Kahlschlag zu befürchten ist. Wir fragen uns, warum man der Öffentlichkeit gegenüber das Vorhaben nicht klar (d.h. ehrlich) genug erklärt.

 

·   3. Einfriedungen: Die geplanten Einfriedungen der Grundstücke sollen als „Hecken“ gestaltet werden. Für das, was die gestalterischen Festsetzungen beinhalten, hat man den falschen Ausdruck gewählt. Selbst „Formschnitthecke“ würde den Kern nicht treffen. Hier wird vorgetäuscht, per verbindlicher Vorgabe Natur oder sogar Ökologie in die geplante Siedlung zu bringen. Die Pflanzenauswahl in Verbindung mit der limitierten Höhe und den dafür notwendigen Pflegemaßnahmen werden dieses „Ziel“ nicht ermöglichen. Somit ist es auch völlig belanglos, ob die vorgeschriebenen Arten „einheimisch und bodenständig“ sind oder nicht. Eine Hecke, die nicht (wie die jetzt noch vorhandenen Wildhecken) blühen oder sogar fruchten darf, die keine ausreichende Höhe und Breite aufweist, wird Tiere weder ernähren, noch ihnen Unterschlupf und Brutraum bieten. Noch nicht einmal die bekannten Schutzfunktionen für den Menschen können nach diesen Festlegungen erreicht werden. 

    

   „Öffentliche Grünfläche: Auf der Karte zum Bebauungsplan (Stand: 12.06.2013) gibt es eine beachtliche „Öffentliche Grünfläche“ von 0,01 (!) Hektar. In Relation zur momentan vorhandenen öffentlichen Grünfläche ist diese Ausweisung geradezu peinlich, - es sei denn, man nimmt sie als das, was sie vom Kartenbild her nur sein kann: Platzhalter für eine durchzuziehende Erschließungsstraße zum Neubaugebiet „Ofdener Feld“.

 

(i.A. Wolfgang Voigt)

 


Auszug aus der Vorlage zur Ausschusssitzung am 17. September 2013

Quelle: www.alsdorf.de

 

„NABU, Kreisverband Aachen - Land“, Schreiben vom 21.08.2013 …

 

 

 

Es werden folgende Anregungen und Bedenken zu der Vorprüfung der Artenschutzbelange und den grünordnerischen und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen vorgebracht:

 

 

 

Vorprüfung der Artenschutzbelange

 

Die Vorprüfung der Artenschutzbelange wurde durchgeführt, obwohl dies nicht erforderlich ist. Sollte das Verfahren geändert werden ist eine umfassende Umweltverträglichkeitsstudie erforderlich, wofür das vorgelegte Gutachten nicht geeignet ist, da es erhebliche Mängel aufweist und ein Gefälligkeitsgutachten zur Bestätigung der Umsetzung der geplanten Bebauung ist. Diese Auffassung  wird wie folgt konkretisiert:

 

 

 

Der Zeitraum der Prüfung ist für eine seriöse ökologische Bewertung zu kurz gewählt.

 

 

 

Es werden Angaben des LANUV auf der Basis des Messtischblattes TK 5102 Herzogenrath abgearbeitet, dessen allgemeine Aussagekraft für eine Beurteilung der Betroffenheit der Arten innerhalb des Plangebietes ungeeignet ist (z.B. das im Umfeld der Baumaßnahme keine für Biber interessanten Gewässer vorhanden sind).

 

 

 

Bei der Prüfung der potentiellen Betroffenheit der planungsrelevanten Art „Waldohreule“ wird eine detailliertere Recherche zu den nachgewiesenen Brutvorkommen vermisst. Darüber hinaus haben in den Bäumen der westlich angrenzenden Parkanlage nie Bruten der Waldohreule stattgefunden. Im Übrigen wird die Flexibilität und Siedlungstoleranz (hinsichtlich der Schlaf- und Brutplätze) der Waldohreule nicht so hoch eingeschätzt wie vom Gutachter angenommen. Waldohreulen würden, entsprechend wissenschaftlicher Veröffentlichungen, Siedlungsräume eher meiden und bestenfalls in Randbereichen mit angrenzenden Freiflächen Schlaf- und Brutplätze aufsuchen.

 

 

 

Die Zwergfledermaus ist in der gesamten Siedlung Ofden verbreitet, sofern noch geeignete Baustrukturen vorliegen.

 

 

 

Es wird auf weitere Internetadressen mit Artenlisten verwiesen.

 

 

 

Es wird keine Bewertung des Baumbestandes, insbesondere der alten, über 60 Jahre alten Bäume, der Heckenstrukturen und der Gebüsche vorgenommen. Die freistehenden Solitärbäume haben eine für ihre Art typische Wuchsform, die so in Forste oder manchen Parkanlagen nicht vorkommt. Sie weisen auch eine ausgeprägte Resistenz gegen „Schädlinge“ auf. Aus dem vorgenannten ergibt sich eine hohe ökologische Wertigkeit und Schutzwürdigkeit der Bäume.

 

 

 

Der vorgesehene Erhalt von zwei Bäumen ist nicht dauerhaft, da die Erfahrung zeigt, dass die Bäume über kurz oder lang aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht beseitigt oder zumindest stark beschädigt werden. Die vorgesehenen Baumscheiben von 6 qm mit der zu erwartenden umgebenden Versiegelung reichen für eine angemessene Wasserversorgung der Bäume nicht aus.

 

 

 

Appelle von Kommunen an die Bürger, ihre Bäume mit mehreren Litern während der Trockenperiode zu wässern sind „dreist“. Eine Bewässerung sollte doch eher von den Kommunen vorgenommen werden.

 

 

 

Durch den Verlust des ehemaligen „Feuchtbiotopes“ können ggf. Amphibien betroffen sein. Ebenso werden Bodenbrüter und Wirbellose Rote–Liste-Arten nicht bewertet.

 

 

 

Als Fazit der Analyse der Vorprüfung wird deutlich, dass diese nachlässig durchgeführt wurde und Steuergelder verschwendet wurden.

 

 

 

Methodik der Vorprüfung

 

Die Anwendung der Methodik mag formell richtig sein. Es wird jedoch empfohlen auch andere Argumente, die sich auf ökologische Zusammenhänge beziehen, zu berücksichtigen. Dies sind:

 

 

 

Rückgrat der Siedlung Ofden ist das Grünkreuz, welches unter Einbeziehung der öffentlichen Flächen (u.a die Fläche im Plangebiet) erhalten werden sollte. Dabei sollen die Wohlfahrtswirkungen der Bevölkerung als auch ökologische Aspekte berücksichtigt werden.

 

 

 

Die Vernetzung der Grünbereiche hat eine enorme Bedeutung, die einen Erhalt der Freiflächen in dem Plangebiet erfordert. In diesem Zusammenhang wird noch einmal auf die Fragwürdigkeit der Anwendung des § 13 a BauGB hingewiesen.

 

 

 

Es wird darauf hingewiesen, dass die unmittelbar östlich an das Plangebiet anschließenden Fläche des „Ofdener Feldes“ noch ein relativ großes Artenvorkommen aufweist, da in dessen Randbereichen noch viele naturnahe Landschaftselemente vorhanden sind. Hierzu zählen auch die Landschaftselemente im Plangebiet, die mittel oder unmittelbar die Verbindung zu Landschafts- und Naturschutzgebieten herstellen.

 

 

 

Anmerkungen zu textlichen Festsetzungen und Hinweisen

 

Im Vergleich mit der bestehenden Begrünung sind die Arten der Pflanzlisten indiskutabel. Sie haben eine reine Alibi Funktion.

 

 

 

In Relation zur beabsichtigten Rodung kann, auch unter Berücksichtigung des Hinweises auf den Abgang von Bäumen, nicht von einem Erhalt von Bäumen gesprochen werden.

 

 

 

Unter dem Hinweis zum Artenschutz sollte auf die Formulierung „die Entfernung des Gehölzbestandes ist dabei auf ein notwendiges Maß zu beschränken“ verzichtet werden, da ein Total-Kahlschlag im Plangebiet befürchtet wird.

 

 

 

Die festgesetzten Einfriedungen mit Hecken sind, u.a. aufgrund der Pflanzenauswahl und der Höhenvorgaben, sowohl als Lebensraum für Tiere noch als Schutzfunktion für Menschen ungeeignet.

 

 

 

Die Ausweisung einer öffentlichen Grünfläche ist in Relation zur momentan vorhandenen öffentlichen Grünfläche peinlich, es sei denn sie dient zukünftig als Erschließung des Ofdener Feldes.

 

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

 

 

Zur Vorprüfung der Artenschutzbelange

 

Im Rahmen der Bauleitplanung ist entsprechend der rechtlichen Vorgaben (Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW „Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben“ vom 22.12.2010) eine Artenschutzprüfung durchzuführen. Dies gilt auch für Bebauungspläne der Innentwicklung nach § 13 a BauGB.

 

Das Verfahren dieses Bebauungsplanes wird nach § 13 a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Ein Wechsel zu einem „klassischen“ Verfahren ist nicht vorgesehen, da das Plangebiet die rechtlichen Voraussetzungen, die an die Anwendung des § 13 a BauGB gestellt werden erfüllt. Per Legaldefinition des § 13 a Abs.1 BauGB dienen Bebauungspläne der Innentwicklung der „Wiedernutzbarmachung von Flächen“, der „Nachverdichtung“ und „anderen Maßnahmen der Innenentwicklung“. In diesem Fall liegen zumindest „andere Maßnahmen“ im Sinne der „Erhaltung, Fortentwicklung, Anpassung und Umbau vorhandener Ortsteile“ (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) vor. Darüber hinaus handelt es sich um eine Innenbereichsfläche, umgeben von bebauten Siedlungsstrukturen, die im Flächennutzungsplan der Stadt Alsdorf (2004) als „Fläche für Gemeinbedarf“ ausgewiesen ist und bereits heute eine Baufläche darstellt.

 

Es ist auch nicht zu befürchten, dass es sich bei der Fläche des Plangebietes um einen kleinen Teil einer größeren zur Bebauung vorgesehenen Fläche handelt. Hierzu fehlen sowohl die erforderlichen engen sachlichen, räumlichen als auch zeitlichen Zusammenhänge im Sinne des § 13 a Abs. 1 Nr.1. Ein sachlicher Zusammenhang zu anderen Flächen ist nicht erkennbar, da es sich hier um ein abgeschlossenes Projekt handelt, das in keiner Abhängigkeit zu anderen Projekten steht oder Teil einer größeren Gesamtfläche ist, für die ein einheitliches städtebauliches Konzept geplant ist. Ein räumlicher Zusammenhang zu Bebauungsplänen die sich in Aufstellung befinden oder kurzfristig aufgestellt werden sollen, ist ebenfalls nicht gegeben. Ein zeitlicher Zusammenhang ist nur gegeben, wenn Bebauungspläne parallel laufen, sich zeitlich überlappen oder eng aufeinander folgen. Dies kann hier ebenfalls ausgeschlossen werden, da keine kurzfristige Entwicklung einer angrenzenden Fläche (z.B. das sog. Ofdener Feld) geplant ist.

 

Die erarbeitete „Vorprüfung der Artenschutzbelange (Stufe 1)“ entspricht den rechtlichen Vorgaben. Von der am Verfahren beteiligten Unteren Landschaftsbehörde  der StädteRegion Aachen wurden sowohl keine Mängel der Vorprüfung (Stufe I) beanstandet als auch keine weiterführende Art-zu-Art-Betrachtung (Stufe II) gefordert. Von einem Gefälligkeitsgutachten kann daher nicht gesprochen werden. Es ist richtig, dass die Vorprüfung nicht den Anforderungen an eine Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht. Diese ist aber, wie zuvor dargelegt, auch nicht erforderlich.

 

 

 

Der Untersuchungszeitraum ist für eine Vorprüfung (Stufe 1) angemessen.

 

 

 

Die zu prüfende Artenliste ist vom zuständigen Landesamt vorgegeben und umfasst alle relevanten Arten. Die Prüfung erfolgte im Rahmen einer angemessenen und üblichen systematischen Abarbeitung. Dabei werden sowohl einfach zu bewertende Arten (wie z.B. der Biber), genauso wie schwierige Fälle betrachtet. Der Bemerkungen zu der Vorgehensweise der Prüfung ist nicht sachdienlich.

 

 

 

Die Aussagen zur Waldohreule, die tatsächlich mit einem unregelmäßigen Vorkommen betroffen ist (dies ist auch den Hinweisen der Internetseiten zu entnehmen, auf die der NABU explizit hinweist), sind der Sachlage entsprechend umfangreicher. Gerade weil die Nistplätze von Waldohreulen nicht wie beim Steinkauz traditionell langjährig benutzt werden, sondern immer wieder neu gesucht werden müssen, wird davon ausgegangen, dass die Art auch künftig in den unmittelbar angrenzenden Grünanlagen, insbesondere dem östlich anschließenden Karl-van-Berk-Park, brüten kann. Hiervon kann, aufgrund der fehlenden strikten Ortsbindung der Waldohreule, selbst dann davon ausgegangen werden, wenn dort in den zurückliegenden Jahren keine Bruten festgestellt wurden. Neben der ähnlichen Grünstruktur des Karl-van-Berg-Parks, ist auch dessen unmittelbare, störungsfreie Vernetzung zum Broichbachtal hinsichtlich des Lebensraums für die Waldohreule positiv zu bewerten. Die vorgenannten Einschätzungen werden sowohl von dem Gutachter als auch der Unteren Landschaftsbehörde geteilt.

 

 

 

Die Auffassung, dass die Zwergfledermaus „im gesamten Siedlungsbereich von Ofden verbreitet ist“, wird zur Kenntnis genommen. Unabhängig von dem Vorkommen ist die Zwergfledermaus wegen ihrer Fähigkeit auch kleinste Hohlräume zu nutzen in der Lage, auch Neubaugebiete zu besiedeln.

 

 

 

Unter den angegebenen Internetadressen werden hauptsächlich nicht-planungsrelevante Arten und nur wenige in dem Verfahren zu betrachtende planungsrelevante Arten (eine naturschutzfachlich begründete Auswahl derjenigen Arten, die bei einer artenschutzrechtlichen Prüfung zu bearbeiten sind). Unter den Internetadressen wurde ein bisher nicht bearbeiteter Hinweis auf den Springfrosch gegeben, dessen vorkommen im Plangebiet aber nicht plausibel erscheint und daher nicht weiter verfolgt werden muss.

 

 

 

Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft als zulässig bzw. als bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt. Eine diesbezügliche Bewertung des Baum-, Hecken- und Gehölzbestandes ist daher nicht erforderlich. Hiervon unabhängig ist die bereits unter dem Gesichtspunkt des Artenschutzes erforderliche und auch durchgeführte Betrachtung der Bäume. Aus diesen Untersuchungen lassen sich keine Verbotstatbestände, die einer Umsetzung des Vorhabens entgegenstehen könnten, ableiten. Darüber hinaus lässt das durch Zeitzeugen belegte Alter von nur 60 Jahren keineswegs auf eine besondere Bedeutung der Bäume schließen. Dies ist erst ab einem Alter von ca. 150 Jahren regelmäßig der Fall. Die Wuchsform eines Baumes ist aus artenschutzrechtlicher Sicht nicht von Bedeutung.

 

 

 

Bei dem zum Erhalt festgesetzten Bäumen handelt es sich um einen Baum am Rande des östlichen Erschließungsstiches und um die Ortsbild prägende Linde mit einem Kronendurchmesser von ca. 18 m innerhalb des Angers. Aufgrund der Lage des Baumes innerhalb des Angers, dessen Oberfläche außerhalb der eigentlichen Straßenflächen mit wasserdurchlässigen Materialien errichtet werden soll, ist eine Schädigung oder gar Fällung des Baumes, nicht zu befürchten. Die 6 qm großen Baumscheiben sind nur für die neu zu pflanzenden Bäume vorgesehen. Diese Größe entspricht den allgemein anerkannten Empfehlungen.

 

 

 

Die Anmerkungen zur Bewässerung von Bäumen sind nicht Gegenstand des planungsrechtlichen Verfahrens.

 

 

 

Bei dem „Feuchtbiotop“ handelt es sich um die mit Sträuchern bestandene Geländemulde, die durch die geplante Bebauung dem Naturhaushalt entzogen wird. Auch hierfür gilt die Regelung, dass gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft jedoch als zulässig gelten bzw. als bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt. Es gibt keine Hinweise darauf, dass planungsrelevante Amphibienvorkommen betroffen sein könnten. Die Hinweise auf Bodenbrüter und wirbellose Rote-Liste-Arten sind unbestimmt und können nicht nachvollzogen werden. In der Liste der planungsrelevanten Arten werden solche Arten nicht aufgeführt.

 

 

 

Aufgrund der vorgenannten Stellungnahmen kann das Fazit des NABU, dass die Vorprüfung nachlässig durchgeführt wurde und Steuergelder verschwendet wurden, nicht nachvollzogen werden.

 

 

 

Zur Methodik der Vorprüfung

 

Wie vom NABU eingeräumt, entspricht die erarbeitete „Vorprüfung der Artenschutzbelange (Stufe 1)“ den rechtlichen Vorgaben (Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW „Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben“ vom 22.12.2010). Im Rahmen der Bearbeitung des Bebauungsplanes wurden auch weitere ökologische Zusammenhänge berücksichtigt. Unter anderem wurde berücksichtigt, dass das Plangebiet in einer integrierten Lage im bebauten Siedlungsbereich liegt und im Flächennutzungsplan der Stadt Alsdorf (2004) als „Fläche für Gemeinbedarf“ ausgewiesen ist. Gemäß § 1a Abs. 2 BauGB ist sparsam und schonend mit Grund und Boden umzugehen. Dahingehend ist gesamträumlich die zusätzliche Inanspruchnahme von Flächen zu verringern. Hierzu trägt die hier vorgesehene Innenentwicklung, auf einer bereits teilweise versiegelten sowie infrastrukturell und verkehrstechnisch erschlossenen Fläche bei. Derzeit ist das Plangebiet zu ca. 50% (ca. 10.000 qm) versiegelt). Durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes wird eine maximale Versiegelung von ca. 12.000 qm ermöglicht. Durch die geforderte und planungsrechtlich gesicherte Errichtung der Stellplätze, Garagenzufahrten und Erschließungswege mit wasserdurchlässigen Materialien, wird die vorgenannte Versiegelung um ca. 500 bis 1.000 qm reduziert. Somit kann die Ausweisung von Bauflächen im Außenbereich, mit der daraus resultierenden Inanspruchnahme bisher unversiegelter Flächen, den Bau neuer Infrastruktureinrichtungen und Verkehrsanlagen, verhindert oder zumindest reduziert werden.

 

 

 

Es ist richtig, dass ein wesentliches städtebauliches Element der Siedlung Ofden, die Grünstruktur ist. Prägend ist insbesondere der innere Grünzug des Karl-van-Berg-Parks, der als Nord-Süd-Verbindung vom Broichbachtal bis zum südlichen Siedlungsrand konzipiert wurde. Das sich auf Höhe des Plangebietes befindliche sog. „Grünkreuz“ erstreckt sich im inneren Siedlungsbereich zwischen der Daniel-Schreber-Straße im Westen bis zur Alfred-Brehm-Straße im Osten. Diese hohe ökologische Qualität, auch hinsichtlich der kleinklimatischen Wirkung sowie die sich daraus ergebende hohe Aufenthaltsqualität (Wohlfahrtsfunktion) für die Bürger der Siedlung Ofden bleiben auch weiterhin erhalten. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass ein Großteil der auf dem Plangebiet vorhandenen, durch Sträucher und Bäume gebildeten Randeingrünung in den geplanten Hausgärten erhalten bleibt, da zum einem eine Rodung außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen nicht vorgesehen ist und zum anderem die zukünftigen Bewohner des neuen Wohnquartiers ebenfalls ein Interesse an einer Abschirmung ihrer Freiflächen zu den angrenzenden Gärten haben werden. Daher ist auch nach der Umsetzung der Planung nach wie vor eine, wenn auch qualitativ geminderte Vernetzung der Grünstrukturen gegeben.

 

 

 

Zu den Bedenken hinsichtlich der Durchführung des Verfahrens gemäß § 13 a BauGB wird auf die Ausführungen in dieser Stellungnahme unter dem Punkt „zu Vorprüfung der Artenschutzbelange“ verwiesen.

 

 

 

Der Hinweis zu dem relativ hohen Artenvorkommen auf dem sog. „Ofdener Feld“, aufgrund der umgebenden Landschaftselemente, wird zur Kenntnis genommen. Wie die Artenschutzrechtliche Vorprüfung zeigt, sind aufgrund der vorgesehenen Planung jedoch derzeit keine Betroffenheit der planungsrelevanten Arten oder gar Verbotstatbestände erkennbar, die der Umsetzung des Bebauungsplanes Nr. 327 entgegenstehen könnten.

 

 

 

Zu den Anmerkungen zu textlichen Festsetzungen und Hinweisen

 

Die Festsetzungen zum Erhalt und zum Anpflanzen von Bäumen dienen der Gestaltung der Straßenräume und der Minimierung der Auswirkungen auf kleinklimatische Veränderungen und der lufthygienischen Situation. Die Festsetzungen entsprechen den rechtlichen Grundlagen. Die Arten der Pflanzlisten wurden mittlerweile in Abstimmung mit dem Umweltamt der Stadt Alsdorf geändert. Die Auswahl orientiert sich dabei an den Gehölzlisten des Landschaftsplanes I. Dabei wurden Bäume ausgewählt, die nicht durch Früchte o.ä. parkende Autos beschmutzen.

 

Wie bereits erwähnt ist davon auszugehen, dass ein Großteil der auf dem Plangebiet vorhandenen, durch Sträucher und Bäume gebildeten Randeingrünung in den geplanten Hausgärten erhalten bleibt, da zum einem eine Rodung außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen nicht vorgesehen ist und zum anderem die zukünftigen Bewohner des neuen Wohnquartiers ebenfalls ein Interesse an einer Abschirmung ihrer Freiflächen zu den angrenzenden Gärten haben werden. Von einem befürchteten „Total-Kahlschlag“ wird daher nicht ausgegangen. Auf die getroffene Formulierung hinsichtlich der Beschränkung der Entfernung des Gebüsch- und Gehölzbestandes auf das notwendige Maß, die dem Artenschutz dient, wird daher nicht verzichtet. Es handelt sich dabei um einen Hinweis und keine Festsetzung, so dass die höheren Anforderungen an die Bestimmtheit der verwendeten Begriffe einer Festsetzung, hier nicht angewendet werden müssen.

 

 

 

Mit der Festsetzung zu den Einfriedungen, die weitgehend (mit Ausnahme von zulässigen Mauern und Holzwänden zum Sichtschutz an Terrassen) als Hecken auszuführen sind, wird ein homogenes Siedlungsbild und der städtebaulich gewünschte Charakter der durchgrünten Baustruktur sichergestellt. Sie dient daher in erster Linie gestalterischen Gesichtspunkten und nicht ökologischen Aspekten.

 

 

 

Die öffentliche Grünfläche dient als Weiterführung der Wegeverbindung von dem Karl-van-Berg-Park zu dem östlich des Angers gelegenen Wegenetz innerhalb der freien Landschaft. Sollte langfristig eine Entwicklung des Ofdener Feldes angestrebt werden, so ist eine ggf. erforderliche Anbindung von dem Plangebiet aus, über die derzeit nur mit einem Fußweg geplante Grünfläche, denkbar aber nicht zwingend erforderlich.

 

 

 

Beschlussentwurf:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Vorprüfung der Artenschutzbelange, zu der  Methodik der Vorprüfung und zu den Anmerkungen zu den textlichen Festsetzungen und den Hinweisen zur Kenntnis.