Satzung des NABU Aachen-Land e.V. im Naturschutzbund Deutschland in der Fassung vom 13.9.2021

Vorbemerkung: Aus Gründen der Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen die männliche Form gewählt, es ist jedoch immer auch die weibliche Form mitgemeint.

Präambel
Der NABU (Naturschutzbund Deutschland) e. V., vertritt Natur, Mensch und Landschaft. In ihm finden alle Mitglieder eine ehrenamtlich und gemeinnützig wirkende Gemeinschaft zur Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen vor. Der NABU bildet mit seinen Mitgliedern eine föderal strukturierte und demokratisch  organisierte Ehrenamtsorganisation. Alle Mitglieder des NABU erkennen den bindenden Charakter dieser Satzung  an und verpflichten sich, ihr Handeln an dieser Satzung und an den Leitsätzen des NABU auszurichten.

§1 Name, Sitz und Logo

  1. Der Verein führt den Namen „NABU (Naturschutzbund) Aachen-Land e.V.“  und ist eine Untergliederung im Sinne des  §7  des Bundesverbandes des NABU (Naturschutzbund Deutschland) e.V. sowie des NABU Landesverbandes  Nordrhein-Westfalen e. V.

  2. Der NABU Aachen-Land hat seinen Sitz in Würselen und ist im Vereinsregister Aachen eingetragen

  3. Das Logo des Vereins ist der Weißstorch  mit der Bezeichnung NABU Aachen-Land e.V.

  4. Sein Wirkungsbereich  ist die StädteRegion  Aachen außer der Stadt Aachen.

§2 Zweck und Zweckverwirklichung

1. Zweck des NABU-Aachen Land ist die Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Tierschutzes unter besonderer Berücksichtigung der freilebenden Vogelwelt und das Eintreten für die Belange des Umweltschutzes  einschließlich der Bildungs- und Forschungsarbeit in den genannten Bereichen. Der NABU  Aachen-land eV. betreibt seine Aufgaben auf wissenschaftlicher Grundlage.

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • das Erhalten, Schaffen und Verbessern  von Lebensgrundlagen für eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt  sowie das Eintreten für den Schutz der Gesundheit des Menschen vor Schäden durch Umweltbeeinträchtigungen,
  • die Durchführung von Artenschutzmaßnahmen  für gefährdete Tier- und Pflanzenarten,
  • die Erforschung und die Förderung der Erforschung der Grundlagen des Natur- und Umweltschutzes,
  • öffentliches Vertreten und Verbreitung der Ziele des  Natur- und Umweltschutzes, z. B. durch Publikationen und Veranstaltungen,
  • das Mitwirken bei Planungen, die für den Schutz der Natur und Umwelt bedeutsam sind   und das Einwirken auf Gesetzgebung  und Verwaltungen gemäß der genannten Aufgaben sowie das Eintreten für den Vollzug der einschlägigen Rechtsvorschriften; bei umweltrechtlichen Entscheidungen auch das Hinwirken auf die Einhaltung aller entscheidungserheblichen Rechtsvorschriften,
  • die Förderung des Natur- und Umweltschutzgedankens unter der Jugend, den Kindern und im Bildungsbereich,
  • die Zusammenarbeit mit Organisationen und Einrichtungen, die gleiche und ähnliche Ziele verfolgen und die Mittelweitergabe an  in- und ausländische Körperschaften im Rahmen des §58 Nr. 2 der Abgabenordnung,
  • die Beschaffung finanzieller Mittel. Dieses verbindet die Beziehungspflege mit dem Werben um den persönlichen finanziellen Einsatz für Zwecke des NABU  Aachen-land e.V.

3. Der NABU ist überparteilich und überkonfessionell  und  bekennt sich zur freiheitlich- demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Er steht in seiner Tätigkeit als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er bietet den Mitgliedern unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine Heimat. Mitglieder, die ein damit unvereinbares Verhalten offenbaren, können wegen  vereinsschädigendem Verhaltens  aus dem  Kreisverband  ausgeschlossen  werden.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der NABU Aachen-land e.V. verfolgt ausschließlich  und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der NABU  Aachen-land e.V. ist selbstlos  tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des NABU Aachen-Land e.V. dürfen  nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des  NABU Aachen-Land e. V.
  4. Es darf keine Person  durch Ausgaben,  die dem Zweck des NABU   Aachen-Land e.V. fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Finanzmittel

  1. Die für den Zweck erforderlichen Mittel   werden überwiegend durch Beiträge der Mitglieder, Spenden sowie durch sonstige Zuwendungen aufgebracht.
  2. Der jährliche Beitrag der Mitglieder wird durch die Bundesvertreterversammlung  festgesetzt und ist dem Bundesverband geschuldet.
  3. Die Untergliederungen erhalten  zur  Wahrnehmung  satzungsgemäßer Aufgaben vom Bundesverband  Mittel,  sofern  steuerliche Freistellungsbescheide vorliegen.
  4. Die Mitglieder haben bei  ihrem Ausscheiden  oder bei Auflösung des  NABU  Aachen-Land e.V. keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§5 Geschäftsjahr und Rechnungswesen

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
  2. Für das Finanz- und Rechnungswesen ist der Kassenwart verantwortlich

§6 Mitgliedschaft und Mitgliedschaftsrechte

1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen  sowie nicht eingetragene Vereine werden.

2. Der NABU  Aachen-Land e.V. bietet folgende Mitgliedsformen:

  • Ordentliche  Mitglieder sind alle natürlichen Personen, die sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichten.
  • Ehrenmitglieder  werden gemäß der Ehrungsordnung ernannt.
  • Korporative Mitglieder
  • Kindermitglieder sind Mitglieder bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres,
  • Jugendmitglieder sind alle  Mitglieder zwischen dem 14. Lebensjahr und dem vollendeten  27.  Lebensjahr.
  • Familienmitglieder - Der Partner eines ordentlichen Mitglieds und die zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres können Familienmitglieder werden. Familienmitglieder sind vom Bezug der Mitgliederzeitschrift ausgenommen.

3. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Mit der Aufnahme entsteht die Mitgliedschaft im Gesamtverband in einer der in § 6 Abs. 2 genannten Mitgliedschaftsformen. Die Mitgliedschaft im Gesamtverband  ist verbunden mit dem Recht,  alle Veranstaltungen und Einrichtungen des NABU zu besuchen, sofern die zuständigen Organe nichts anderes entscheiden. Jedes Mitglied  erwirbt zugleich  die Mitgliedschaft im NABU Aachen-Land e.V., wenn sein Hauptwohnsitz in der StädteRegion  Aachen liegt,  es  sei denn, das Mitglied wünscht die Zuordnung zu einer anderen Gliederung. An Wahlen und Abstimmungen können nur die Mitglieder des NABU Aachen-Land e. V. teilnehmen.

4. Über die Aufnahme von natürlichen Personen als Mitglied entscheidet der Vorstand des NABU Aachen-Land e.V. oder der Vorstand des NABU-NR

5. Die Mitgliedschaft im NABU  Aachen-Land gemäß  § 7 (1)  begründet gleichzeitig die Mitgliedschaft  im  Landesverband NABU-NRW und im NABU-Bundesverband.

6. Das aktive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und Mitglied sind. Das passive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.  Alle Mitgliedsrechte einschließlich  der Ausübung  von Vorstandsämtern sind höchstpersönlich  wahrzunehmen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im NABU Aachen-Land e.V. enden auch alle diesbezüglichen Ämter.

7. Die Mitgliedschaft endet:

  • durch Widerruf der Aufnahme binnen vier Monaten durch  das aufnehmende Organ. Die Frist beginnt  mit  dem  Versand des Mitgliedsausweises  durch die NABU- Bundesgeschäftsstelle;
  • durch  Austritt. Er ist jederzeit und fristlos möglich. Ein Anspruch auf bereits geleistete Beitragszahlungen  besteht  nicht;
  • durch Ausschluss  durch die Schiedsstelle (§13) wegen  vereinsschädigenden Verhaltens  oder Verstoßes gegen  die Ziele des NABU Aachen-Land e.V. des  NABU-NRW oder des NABU-Bundesverbandes;
  • durch Streichung von der Mitgliederliste bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz zweimaliger Mahnung;
  • durch Tod.
  • Endet die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds, erlöschen auch die zugehörigen Familienmitgliedschaften.

§7 Gliederungen

Der NABU  Aachen-Land e.V., der NABU-NRW und der NABU-Bundesverband  arbeiten eng und vertrauensvoll  zusammen. Sie unterrichten sich jeweils   rechtzeitig und angemessen über wichtige Angelegenheiten.

§8 Naturschutzjugend (NAJU) im NABU-Aachen-Land

kann bei Bedarf gegründet werden.

§9 Organe

Organe des NABU  Aachen-Land e.V. sind:

 

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. ggf. der Beirat

§10 Mitgliederversammlung (MGV)

1. Die MGV ist das oberste Organ des NABU  Aachen-Land e.V. Sie ist insbesondere zuständig für:

  • die Wahl des Vorstandes, des Beirates, der Kassenprüfer und der Delegierten  sowie deren Vertreter zur Landesvertreterversammlung (LVV),
  • die Bestätigung des von der NAJU -Aachen-Land e.V.  (falls vorhanden) gewählten Jugendsprechers,
  • die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  • die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte und die Entlastung des Vorstandes,
  • die Änderung der Satzung,
  • die Auflösung des  NABU  Aachen-Land e.V.
  • die Behandlung und Beschlussfassung von Anträgen
  • die Verabschiedung des Kassenprüfungsbericht.

Diese Punkte sind in der Einladung zur MGV in der Tagesordnung bekannt zu geben.

2. Der MGV gehören alle ordentlichen Mitglieder an.

 

3. Vor der förmlichen Eröffnung der MGV wird die Zahl der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder geprüft und der Versammlungsleitung mitgeteilt.

4. Die MGV wird vom ersten Vorsitzenden oder seinem Vertreter mit einer Frist von sechs Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Eine außerordentliche MGV muss unter Bekanntgabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen in Textform gem. §126 b BGB einberufen werden.

5. Die ordentliche MGV findet einmal jährlich statt. Darüber hinaus ist eine außerordentliche MGV einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf Verlangen des Beirates oder auf Verlangen von mindestens 10% der Mitglieder.

6. Anträge und Resolutionen zur MGV müssen spätestens drei Wochen vor dem Versammlungsbeginn beim Vorstand eingegangen sein. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder gem. § 6.

Hierüber kann entschieden werden, wenn:

  a) Anträge und Resolutionen, die nach Ablauf der Antragsfrist eingebracht werden, können mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn es sich nur um die Beratung eines Gegenstandes handelt.

 

 

  b) Soll die Tagesordnung um einen Beschlussgegenstand erweitert werden, ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln  der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

  c) Anträge auf Satzungsänderung sind nach Ablauf der Einberufungsfrist zur MGV nicht mehr zulässig.

 

  d) Anträge zur Tages- oder Geschäftsordnung sowie zu aufgerufenen Tagesordnungspunkten sind jederzeit zulässig.

 

7. Jede satzungsgemäß einberufene MGV ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

 

8. Die MGV ist öffentlich. Per Mehrheitsbeschluss oder Vorstandsbeschluss kann die

 

  Öffentlichkeit zum Persönlichkeitsschutz ausgeschlossen werden.

 

9. Der Vorstand des NABU-NRW ist zur MGV einzuladen.

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