Geplante Windkraftanlagen in Monschau-Höfen
Stellungnahme der Naturschutzverbände
Aus Sicht der Naturschutzverbände ist die Errichtung des geplanten Windparks Höfener Wald ein naturschutzfachlich nicht zulässiges Vorhaben. Die Naturschutzverbände unterstützen zwar die Energiewende – auch unter Nutzung der Windkraft. Dies ändert aber nichts daran, dass Planungen mit so unstrittig großer Tragweite nicht zugelassen werden dürfen, wenn insbesondere für Böden, Gewässer, Biotope, Tierwelt und Landschaftsbild sowie Erholungsfunktion die in dieser Eingabe befürchteten erheblichen Beeinträchtigungen entstehen.
Nachfolgend die komplette Stellungnahme:
LANDESBÜRO DER NATURSCHUTZVERBÄNDE NRW
Beratung . Mitwirkung . Koordination
Landesbüro der Naturschutzverbände NRW · Ripshorster Str. 306 · 46117 Oberhausen
An die
StädteRegion Aachen
-A 70 – Umweltamt
-A 70.2. betriebl. Umweltschutz
52090 Aachen
vorab per Fax: 0241/5198-2268
Ihr Zeichen Ihr Schreiben vom Unser Zeichen
354-70-0009-13/16/1.6.2-Wi 19.7.2016 AC 42-11.15 IMS
Antrag der juwi Energieprojekte GmbH auf Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von 5 Windkraftanlagen in Monschau-Höven
-Stellungnahme der Naturschutzverbände
Sehr geehrter Herr Neumann,
namens und in Vollmacht der anerkannten Naturschutzverbände Naturschutzbund Deutschland, Landesverband NRW e.V. (NABU), Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt e.V. (LNU) und Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband NRW e.V. (BUND) nehme ich zu dem Genehmigungsantrag wie folgt Stellung und erhebe folgende Einwendungen:
Grundsätzliche Bedenken und Vorbemerkungen
Grundsätzlich vertreten wir weiterhin die Auffassung, dass der Höfener Wald nicht für die Windkraftnutzung geeignet ist, weil schwere Beeinträchtigungen der Tierwelt, der ökologisch wertvollen Biotope, der Böden und Gewässer, des Waldes, des angrenzenden Nationalparks Eifel, des Landschaftsbildes und der Erholungseignung zu befürchten sind. Darüber hinaus wird gegen die Ziele der Raumordnung, die Regelungen des Landesplanungsgesetzes, gegen Naturschutz-und Landschaftsschutzvorgaben und gegen Schutzbestimmungen benachbarter belgischer Naturschutzgebiete des Waldes und des Hohen Venns, des Natura 2000-Netzwerks sowie gegen Schutzbestimmungen des Nationalparks Eifel verstoßen.
LANDESBÜRO DER NATURSCHUTZVERBÄNDE NRW
Ripshorster Str. 306
46117 Oberhausen
T 0208 880 59-0
F 0208 880 59-29
E info@lb-naturschutz-nrw.de
I www.lb-naturschutz-nrw.de
Sie erreichen uns
Mo -Fr 9.00 bis 13.00 Uhr
Mo -Do 13.30 bis 16.00 Uhr
Auskunft erteilt:
Herr Gerhard
Datum
01.09.2016
Träger des Landesbüros der
Naturschutzverbände NRW
Es greift nicht die Auffassung der StädteRegion, dass im Vorgriff auf das noch nicht geänderte Landesnaturschutzgesetz die Genehmigung des Flächennutzungsplanes ausreichen würde, um den Landschaftsschutz aufzuheben. Eine Befreiung hinsichtlich der Schutzgebiete ist weiterhin erforderlich, zumal der Landschaftsschutz großflächig beeinträchtigt wird. Auch der geänderte Flächennutzungsplan begegnet aus unserer Sicht schweren Bedenken, die an seiner Rechtsgültigkeit zweifeln lassen. So fehlt der nachvollziehbare Nachweis der Unausweichlichkeit der Inanspruchnahme von Wald. Grundsätzlich ist der Standort des Windparks Höfener Wald nicht geeignet, da es in der Kommune Monschau konfliktärmere Flächen zur Anlegung eines Windparks gibt. Solange es für die Windkraftnutzung geeignete Agrarflächen gibt, in denen die Windkraft ohne Unverträglichkeiten mit den Belangen des Naturschutzes und der Siedlungen ausgebaut werden kann, stehen einer Nutzung von Waldflächen u.a. auch die Vorschriften des LEP NRW entgegen.
Die laut Windenergieerlass vorgesehene Prüfung und Umsetzung eines Repowering bestehender benachbarter WEA auf Weideflächen im Bereich Eschenhof und Brather Hof ist nicht erfolgt. Vielmehr betreibt die Kommune Monschau jetzt die Stilllegung der genannten Windparks. Die Errichtung des Windparks Höfener Wald zu Lasten von Naturschutzgütern kann nicht mit dem angeblich höher zu bewertenden Allgemeinwohl bzw. der Abwendung des Klimawandels rechtfertigt werden. Die Errichtung von Windkraftanlagen im Höfener Wald ist nicht nötig, aus Zwecken des Klimaschutzes; schon weil es selbst im Monschauer Stadtsgebiet andere weniger kritische Bereiche geben würde, an denen Windkraftanlagen errichtbar wären. Dies gilt um so mehr für den Bereich der Städte Region:
Eine im November 2014 veröffentlichte Studie der RWTH Aachen „Wind Farm Siting Using a Spatial Analytic Hierarchy Process Approach: A Case Study of the Städte Region Aachen“, belegt, dass der nördliche Teil der StädteRegion Aachen für WEA geeigneter ist, und zwar wegen des hohen Windpotentials, des geringen Vorkommens schützenswerter Naturgüter, der hohen Infrastrukturzugänglichkeit und der Landoberflächenstruktur und dass der mittlere und südliche Teil der Städte Region Aachen weniger geeignet ist, und zwar wegen eines nur mittleren Windpotentials, einer Vielzahl schützenswerter Naturgüter und der hohen Bewaldungsdichte. WEA im waldreichen Mittelgebirge der Nordeifel erreichen nur ca. 2/3 des prognostizierten, potentiellen Wirkungsgrades, womit eine Bilanzierung der in der Natur angerichteten Schäden mit dem anvisierten Nutzen, z. B. Klimaschutz, negativ ausfällt.
Unklarer Untersuchungsrahmen der UVP Wir nehmen Bezug auf die anlässlich des Scopingtermins vom 04.12.2015 schriftlich übermittelten Anregungen und Bedenken der LNU. Bei diesem Termin wurde von einer Reihe von Beteiligten weitere Bedenken und Anregungen vorgetragen, die seitens des leitenden Büros protokolliert worden sind, so dass auch auf diese hier ausdrücklich Bezug genommen wird. Gleichwohl liegt dem Landesbüro der Naturschutzverbände weder das Protokoll dieses Scopingtermins noch ein seitens der Behörde an den Vorhabensträger übermittelter Katalog zum Untersuchungsrahmen vor. Somit ist die im UVPG vorgesehene Transparenz – jedenfalls was die Naturschutzverbände angeht nicht zum Tragen gekommen, was hiermit bemängelt wird und sich als Mangel durch das Verfahren zieht.
Sachliche Unzulänglichkeiten der UVS und weiterer Teilgutachten des Antrags Es ist auf Grund des o. g. Mangels – fehlendes Protokoll,fehlender Untersuchungskatalog – nicht nachzuvollziehen, in welchem Rahmen und Maße den Anforderungen der Naturschutzverbände, insbesondere der LNU, des Arbeitskreises Fledermausschutz und weiterer Beteiligter des Scopingtermins an den Untersuchungsumfang der UVS nachgekommen wurde. Nachweislich der vorliegenden sog. Fachgutachten zum Arten- und Habitatschutz, insbesondere der „Artenschutzprüfung zum Bau von 5 Windenergieanlagen im Windpark Monschau Höfener Wald“ vom 24.05.2016 seitens des Büros für Ökologie und Landschaftsplanung, Hartmut Fehr, stützen sich diese auf die „Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung zur Ausweisung von Windenergie-Konzentrationsflächen im Gebiet der Stadt Monschau, Avifauna sowie weitere planungsrelevante Arten exklusive Fledermäuse“ und der „Erfassung und Bewertung der Fledermausvorkommen“ erstellt seitens des Unternehmens Büro für Freiraumplanung mit Datum vom 06.01.2014.
Einzig das Wildkatzengutachten „Konfliktanalyse zur Auswirkung eines Windparks bei Monschau-Höfen, Stadt Monschau (NRW), auf die dortige Wildkatzenpopulation“, seitens des Büros Manfred Trinzen trägt das Datum vom 01.06.2016. So stützt sich die „Artenschutzprüfung Stufe 1“ (ASP 1) nur auf die Daten des „Fachinformationssystem geschützte Arten“ (FIS), des Brutvogelatlas NRW, des Fundortkataster @LINFOS NRW und der Schutzgebietsinformationen der umliegenden Schutzgebiete. Die „Artenschutzprüfung Stufe 2“ (ASP 2) stützt sich nur auf die Erfassung der Vogel-und Fledermausarten, erstellt durch das „Büro für Freiraumplanung“ erstellt mit Datum vom 06.01.2014. Einlassungen seitens des Nationalparks Eifel (NP) und örtlicher Ornithologen wird nicht im Rahmen empirischer Untersuchungen nachgegangen. Damit wird deutlich, dass die anlässlich des Scopingtermins vom 04.12.2015 seitens der Naturschutzverbände und weiterer Beteiligter vorgebrachten Untersuchungsanregungen und vorgelegten Merkblätter des Landesbüros NRW der Naturschutzverbände zu den Vogel-und Fledermausarten nicht wahrgenommen worden sind. Dies wird hiermit ausdrücklich beanstandet. Die unzureichenden gutachterlichen Kartierungen mögen noch an den folgenden Arten verdeutlicht werden.
Kranich
Richtig erkannt ist, dass das Monschauer Land und damit das Plangebiet Höfener Wald einen Zugkonzentrationskorridor für Kraniche darstellt. So erstrecken sich der Herbstzug auf durchschnittlich 65 Tage und der Frühjahrszug auf 51 Tage. Der Höhepunkt des Ost-West-Durchzugs liegt in der zweiten Oktober- und ersten Novemberhälfte, wobei größere Zuggruppen aus dem Osten noch bis Mitte Dezember und bei ungünstigen Wetterlagen sogar bis in den Januar hinein ziehen können. Die Anzahl der Kraniche über dem Aachen-Monschauer Raum beträgt im Frühjahr ca. 35.000 -50.000 Kraniche und im Herbst ca. 45.000 - 70.000 Kraniche. Auf ihrem Herbstzug stoßen die Tiere erstmalig auf die Höhen der Nordeifel, die im Höfener Wald 535 bis 585 m erreichen. Hier stellen sich den Formationen die geplanten Windräder von 212 m Höhe entgegen, womit für die Kraniche rund 800 m Höhe zu überwinden sind. Die Argumentation muss damit diese neue Höhe von rund 800 m in Betracht ziehen. Bei niedriger Wolkendecke bzw. Nebel und des Nachts ist die Flughöhe besonders niedrig, so dass eine erhöhte Kollisionsgefahr besteht. Offenlandflächen im Bereich der Nordwestabdachung des Eifel- Ardennenraums dienen daher den Kranichen als Rastplätze zwecks Sammlung neuer Kräfte. Ein Ausweichen der Kranichzüge wird z.Zt. sukzessive unmöglich gemacht, da im Umfeld bereits Windparke bestehen bzw. in der Planung sind, so im Münsterwald bei Relais Königsberg, auf dem Höhenrücken des Langschosses zwischen Lammersdorf und Vossenack, auf dem Höhenrücken des Buhlert bei Strauch und Gerstenhof, südöstlich von Höfen am Brather Hof und Eschenhof und im Bereich Schöneseiffen und Dreiborn. Die im Gutachten genannten notwendigen Ausweichbewegungen führen zur Auflösung der Keilformation, zu kreisenden Orientierungsflügen, Neuformierungen und letztlich zu kritischen Energieverlusten der Vögel und insbesondere der Jungvögel. Ein Abschalten der Rotoren nur an Massenzugtagen ist völlig unbestimmt und damit inakzeptabel. Es impliziert ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko.
Rotmilan
Für den Rotmilan gilt ebenfalls ein kumulatives Tötungsrisiko, wenn auf einer Fläche von 100 km² eine mittlere Windanlagendichte von 12 überschritten wird. Wie hinsichtlich des Kranichs dargestellt, wird diese Windanlagendichte im Nordeifelraum bei weitem überschritten, womit ein großes Tötungsrisiko für diese streng geschützte Art besteht. Bei Umsetzung der Planungen sind die Nordeifeler Populationen rechnerisch vom Erlöschen bedroht. Eine Reproduktion ist ebenfalls anhand dieser Zahlen nicht gegeben, da Rotmilane erst mit dem dritten Lebensjahr erstmalig mit dem Brutgeschäft beginnen. Die mit der Raumnutzungsanalyse gegebene Beschreibung seiner Rodung großer Flächen für die WEA neue künstlich angelegte Lichtungen – ähnlich Windwurfflächen – und breite Trassen geschaffen werden, die der Rotmilan, der kein Meideverhalten gegenüber WEA hat, als mögliche Futterplätze bevorzugt aufsucht, womit sich sein Tötungsrisiko signifikant erhöht. Aufgrund der besonderen Verantwortung Deutschlands für den Rotmilan und seiner extremen Gefährdung durch WEA ist eine Prüfung der kumulativen Effekte der Windpark-Planungen im Radius von etwa 30 Kilometern, insbesondere zwischen Münsterwald, Hürtgenwald und Nationalpark Eifel erforderlich.
Schwarzstorch
Betreffs des Schwarzstorches wird hier ausdrücklich die Forderung des wissenschaftlichen NP-Beirates zum Bestandteil der UVP gemacht und daher zitiert. „Bezüglich einer populationsrelevanten Gefährdung von Großvogelarten durch Windkraftanlagen in der Nationalparkregion soll die Problematik anhand des Schwarzstorchs und der geplanten Windkraftkonzentrationsfläche „Höfen“ bei Monschau dargestellt werden. Der Schwarzstorch, eine Großvogelart mit hohem Raumanspruch, besitzt in der Regel nur geringe lokale Populationsdichten. Im Nationalpark Eifel ist die Lebensraumkapazität mit ein bis drei Paaren erschöpft. Allerdings sind selbst diese wenigen Brutpaare von Nahrungshabitaten außerhalb des Nationalparks abhängig. […]. Aus avifaunistischer Sicht ist insbesondere das Vorkommen des Schwarzstorches von Bedeutung. Essentielle und nicht ersetzbare Nahrungshabitate würden durch den Bau des Windparks für den Schwarzstorch verloren gehen. Die artenschutzrechtliche Prüfung im Rahmen des Gutachtens beinhaltet aus Sicht des Nationalpark-Beirates insbesondere Mängel bei der Bewertung des Schwarzstorches. Die Raumnutzungserfassung des Schwarzstorches ist aussagekräftig und für ein artenschutzrechtliches Gutachten angemessen. Die Interpretation der Daten ist jedoch fachlich nicht haltbar und die Raumnutzungsanalyse ist somit unzureichend. Der Schwarzstorch pendelt regelmäßig zwischen Brut-und Nahrungshabitaten durch das Plangebiet. Es konnten ausgehend vom Horststandort im Zentrum des Nationalparks fast ausschließlich Flüge in südwestliche Richtung zu den Nahrungshabitaten erfasst werden. Insgesamt fanden laut Gutachten 12 Beobachtungen in kritischen Höhen (geplante Rotorhöhe) über dem Plangebiet statt. Dies sind 27 % aller erfassten Kontakte, wodurch ein hohes Gefährdungspotential für den Schwarzstorch abgeleitet werden kann. Die vorhandene Flugachse ist der einzig verbleibende Korridor zwischen den bereits bestehenden Windkraftanlagen. Eine Barrierewirkung durch den Bau des geplanten Windparks Höfen mit dem Wegfall essentieller Nahrungshabitate insbesondere im Perlenbach-Fuhrtsbachtal wird auch in der „Speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung“ aus dem Jahr 2012 nicht ausgeschlossen. Seit vielen Jahren wurde das Perlenbach-/Fuhrtsbachtal- Talsystem naturschutzfachlich optimiert und stellt für den Schwarzstorch ein hervorragendes Nahrungshabitat dar. Nicht ohne Grund legt der Schwarzstorch von seinem Horststandort vergleichsweise weite Strecken zu diesem Lebensraum zurück. Der Wegfall dieses essentiellen Nahrungshabitats durch den Bau des geplanten Windparks Höfen hätte relevante Auswirkungen auf das vorhandene Schwarzstorchpaar, insbesondere durch ein erhöhtes Tötungsrisiko. […] Den Verlust eines kompletten naturnahen Bachtalsystems als Nahrungshabitat für den Schwarzstorch auszugleichen, ist nicht möglich. Darüber hinaus wären weitere Nahrungshabitate wie zum Beispiel Teile des Holderbachtales von dem Windpark betroffen. Die Nahrungshabitate des Schwarzstorchs setzen sich auf dem Truppenübungsplatz Elsenborn fort. Eine Bewertung hierzu fehlt in der Begutachtung vollständig.“ Die zur Nahrungssuche zurückgelegten Distanzen können bis zu 20 Kilometer betragen. Brut-und Nahrungsplätze von Schwarzstörchen befinden sich im o.g. belgischen Bereich, im NP Eifel, im Bereich Vossenack-Raffelsbrand und im Bereich Kornelimünster-Walheim. Zum Schwarzstorch ist zwar in einem gesonderten Gutachten eine Raumnutzungsanalyse erstellt worden, die eindeutig das Plangebiet des Höfener Wald als Überfluggebiet des Schwarzstorches ausweist. Insofern werden im südlichen Bereich des Höfener Waldes keine WEA errichtet. Dieser Kompromiss missachtet jedoch, dass der Schwarzstorch laut vorgelegter Raumnutzungsanalyse auch im Kernbereich der jetzt geplanten fünf WEA Nahrungshabitate im Holderbach-und Dürrholderbachtal aufsucht. So konnten örtliche Ornithologen ihn im August 2015 im Bereich Holderbachtal beobachten. Damit wird er dort nahe dem geplanten Windpark einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko ausgesetzt, welches zum Verlust der Lokalpopulation führt. Es reicht mithin nicht, den Schwarzstorch auf bestimmte Flugkorridore bzw. Nahrungshabitate planerisch festzulegen. Denn die Vorhersage der zukünftigen Raumnutzung ist nicht mit hinreichender Sicherheit machbar und schon gar nicht „planbar“; daher sollte bei Beachtung des Vorsorgeprinzips der gesamte potentielle bzw. genutzte Lebensraum betrachtet werden. Für diese seltene Vogelart mit ihren großen Distanzflügen bedarf es einer Beschreibung des gesamten Lebensraumes in der Nordeifel.
Sumpfohreule
Die Berufung der Gutachter auf den Brutvogelatlas NRW führt hier zu einem falschen Schluss. Sie sind eben nicht nur am Niederrhein, sondern auch in der Nordeifel in Trupps von bis zu zehn Vögeln beobachtet worden. Die vagabundieren Vögel überfliegen, aus den großen Einödflächen des Hohen Venns, der Dreiborner Hochfläche und weiteren Offenlandflächen kommend, den Höfener Wald. Dieser windkraftsensiblen Art hätten die Gutachter genauer nachgehen müssen, was fälschlicherweise unterlassen worden ist. Die geplanten WEA wirken hier wie eine Barriere. Sumpfohreulen neigen vor allem im Winterhalbjahr zur Bildung von Schlafgemeinschaften. Daher sind auch Schlafplätze planerisch zu berücksichtigen. Einzelverluste der Sumpfohreule sind wegen der äußerst geringen Bestandsgröße (in ganz Deutschland 50-140 Paare) sogar stets populationsrelevant. Somit besteht ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko.
Uhu
Auch hier glauben die Gutachter in der ASP 1 das Nichtvorhandensein des Uhus zu konstatieren und stellen keine weiteren Untersuchungen an. Laut LANUV NRW gelten jedoch die Wälder der Nordeifel als Populationszentrum des kollisionsgefährdeten Uhus. Die Hauptmenge der arttypischen Aktivitäten zur Brutzeit, die Balzflüge, Jungenflüge und die bevorzugte Nahrungssuche finden hier statt. Wie generell bei Prädatoren gilt, dass die anzulegenden breiten Zuwegungen zu den WEA Korridore des Uhus, anderer beutesuchender Eulen- und Greifvögel darstellen, auf denen sie auf ihren Streif-und Jagdflügen entlang der Waldkanten direkt zu den freien Flächen mit den WEA fliegen, wo sie zu Windradopfern und ihrerseits zum Beuteziel weiterer Prädatoren und Greifvögel werden. Mithin wird ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko geschaffen.
Mäusebussard
Der Mäusebussard wird gutachterlich festgestellt. Er ist hinsichtlich der absoluten Anzahl -vor dem Rotmilan die am meisten betroffenen Greifvogelart bezüglich der Tötung durch WEA. Wie der Rotmilan wird auch der Mäusebussard von den neu geschaffenen Freiflächen zwecks Beutesuche angezogen, die hier wie eine ökologische Falle wirken, womit erst recht ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko geschaffen wird.
Baumfalke
Ornithologen ist ein Brutplatz im Bereich der Perlbachtalsperre bekannt. Im August 2015 wurde er im Bereich Brather Hof, Holderbach beobachtet. Das Jagdrevier liegt somit u. a. im Dreieck Höfen-Alzen, Rohren, Brather Hof. Anstatt sich alleine auf Daten des Fachinformationssystems (FIS) zu stützen, wäre hier eine empirische Raumnutzungsanalysen im Prüfbereich von 3000 m bzw. 4000 m geboten gewesen.
Turmfalke
Örtliche Ornithologen benennen im Bereich Höfen, Alzen, Brather Hof mindestens sechs Reviere von Turmfalken. In den Gutachten finden sie gleichwohl keine Beachtung.
Waldschnepfe
Der Waldschnepfe wenden sich die Gutachter trotz der Hinweise anlässlich des Scopingtermins zwecks Erstellung eines gesonderten Gutachtens überhaupt nicht zu. Die im Plangebiet befindlichen Waldbachtäler gelegen in unmittelbarer Nähe der geplanten fünf WEA – bieten der Art geeignete Habitatstrukturen. Örtliche Ornithologen konnten Waldschnepfen im Bereich des Forsthauses Rothe Kreuz und des Püngelbachs in den Jahren 2012 und 2014 beobachten. Vor dem Hintergrund ihres Balzverhaltens (Schnepfenstrich), bei dem tieffrequente Töne (Quorren) im Bereich von 2 kHz eine wesentlich Rolle spielen, überdecken die tieffrequenten Rotorengeräusche dieses Quorren, womit die akustische Kommunikation der Waldschnepfe bei der Balz im Einflussbereich von WEA nachhaltig gestört wird und somit die Weibchen die Männchen bei der Balz nicht mehr wahrnehmen können und eine Paarungsmöglichkeit dadurch unterbunden wird. Es kommt in der Folge somit zum Verlust des Paarungshabitats und der Population und damit zu einem Verstoß gegen das Bundesnaturschutzgesetz. Die geplante Windkraftkonzentrationszone ist in Bezug auf die Population der Waldschnepfe besonders problematisch, da sie deckungsgleich mit den Tälern des Holderbaches, Dürrholderbaches und Riffelbaches ist, den einzigen im Wald verlaufenden naturnahen Abschnitten. Insgesamt muss somit, aufgrund der zurzeit vorliegenden Habitatstrukturen von einem Zentrum der Waldschnepfe im Höfener Wald ausgegangen werden. Auch das neue Helgoländer Papier, das die UMK im Mai letzten Jahres verabschiedet hat und als neueste wissenschaftliche Referenz gilt, steht dagegen. Das Helgoländer Papier führt die Waldschnepfe als windkraftsensible Art auf, bei der die WEA einen Abstand von 500 m von den Balzrevieren zu halten haben. Bei der begründeten Annahme, dass die Umsetzung der Windkraftkonzentrationszone einen erheblichen Einfluss auf die Population (ca. 90% Abnahme, Straub et al. 2015) hat, begründet dies die Schlussfolgerung, dass durch die Umsetzung der Windkraftkonzentrationszone eine erhebliche Schädigung der Lokalpopulation durch Störungen erfolgen würde. Dies ist rechtlich unzulässig.
Kolkrabe
Bereits anlässlich des Scopingtermins vom 04.12.2015 wurde seitens der LNU auf die Existenz des Kolkrabens hingewiesen. Beobachtungen von Kolkraben durch örtliche Ornithologen belegen seine Existenz in den Jahren 2012 und 2014. Die hier zugrunde liegenden Gutachten nehmen davon jedoch keine Notiz.
Neuntöter
Örtliche Ornithologen beobachteten Neuntöter im Jahre 2015 zwischen Rohren und dem Holderbachtal, wo er zudem früher als regelmäßiger Brutvogel beobachtet worden ist. Weitere aktuelle Brutvorkommen gibt es noch bei Höfen-Alzen. Die hier zugrunde liegenden Gutachten nehmen davon jedoch keine Notiz.
Turteltaube
Die Turteltaube besitzt in den Moorreliktstandorten des Höfener Waldes mit ihren kleinflächigen Laubwaldbeständen in den Bachtälern ein geeignetes Habitat. Im Bereich Rothe Kreuz, Riffelsbach, Holderbach, Dürrholderbach und Püngelbach ist die Turteltaube örtlichen Ornithologen als Brutvogel bekannt. Diesen Hinweisen wird gutachterlich jedoch nicht nachgegangen, obwohl auch für die Turteltaube eine akustische Störwirkung durch Windkraftanlagen zu vermuten ist.
Baumpieper
Örtliche Ornithologen beobachteten im Jahre 2012 Baumpieper im Quellbereich des Holderbaches. Kahlschläge, offene Bachtäler und Waldränder sind ihre Habitate, so dass gerade mit der Schaffung weiterer Offenlandbereiche im Bereich der WEA und der Zufahrtskorridore neue Baumpieperbiotope geschaffen werden, die sich als tödliche Fallen für diese Rote-Liste-Art erweisen werden, womit die Schaffung der WEA dem Verschlechterungsverbot zuwider läuft.
Fichtenkreuzschnabel
Die Planung zum Bau von fünf WEA im Höfener Wald widerspricht dem Schutz dieser Art als europäische Vogelart, wonach keine Niststätten durch Bauvorhaben verloren gehen dürfen. Dies wäre jedoch im Höfener Wald der Fall, da ein Großteil der zu fällenden Bäume Fichten sein werden, die für den Fichtenkreuzschnabel die Hauptnahrungsquelle darstellen. Dieser Effekt ist nicht dargestellt worden.
Raufußkauz
Mit der ausgeprägten Nadelholzbestockung des Höfener Waldes ist ein Raufußhabitat gegeben, dem man gutachterlich mit Hilfe von Klangattrappen hätte nachkommen müssen. Die besonders hohe Dauerlärm-Empfindlichkeit des Raufußkauzes führt zu einer Vermeidung von Windparks, womit dieses Nadelholzhabitat für ihn verloren geht. Nach dem Brutvogel-Atlas der nordrheinwestfälischen Ornithologen-Gesellschaft wird der Gesamtbestand in NRW mit 70 bis 100 Revieren eingeschätzt. Der Verlust von Brutrevieren dieser streng geschützten Art ist unter dem Aspekt des Artenschutzrechts nicht zu vertreten. Zu bedenken ist, dass Raufußkauzvorkommen wegen des schwankenden Vorkommens von Mäusen erheblichen Dichteschwankungen unterworfen sind, womit eine mehrjährige Untersuchung gefordert wird. Örtlichen Ornithologen ist der Raufußkauz als Brutvogel im Bereich Wahlerscheid, Püngelbach, Girvelscheid bekannt. Obwohl schon im Scopingtermin darauf verwiesen wurde, nehmen die Gutachter keine Notiz davon.
Literatur zu Vogelarten
Landesarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarte (LAG VSW, 2015):
Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten (Stand April 2015).
Bericht zum Vogelschutz 51: 15 – 42. Straub, F., J. Trautner & U. Dorka (2015): Die Waldschnepfe ist ,,windkraftsensibel" und artenschutzrechtlich relevant. -Entgegnung zum Beitrag von Schmal (2015) im Kontext der Publikation von Dorka et al. (2014). Naturschutz und Landschaftspflege 47 (2): 49-68.
Wildkatze
Nur zur Wildkatze liegt ein aktuelles Gutachten aus dem Jahre 2016 vor, welches den Höfener Wald sowohl in seiner Korridor- als auch in seiner Habitatfunktion für die Wildkatze detailliert beschreibt. Die im Plangebiet vorhandenen Bunkerruinen als Reproduktionsstätten finden allerdings keine Beachtung. Die von den geplanten fünf WEA ausgehenden Störungen des Höfener Waldes als Balzrevier, Jagdhabitat, Lebensraum und Wanderkorridor werden beschrieben. Durch den Bau der fünf WEA gehen pro WEA 12,6 ha, d. h. insgesamt ca. 63 ha als Reproduktionshabitate verloren. Von den für die WEA benötigten Zufahrtswegen geht beidseitig eine Störungswirkung von 2 x 250 m = 500 m aus, womit auch Jagdgebiete und Wanderkorridore erheblichen Einschränkungen als Lebensraum unterworfen werden. Die Summation der von den WEAs und Zufahrtswegen ausgehenden Störungen macht nahezu das gesamte Plangebiet von 121 ha für die Störungsanfälligen Wildkatzen unbrauchbar. Leider unterlässt es der Gutachter, detaillierte Untersuchungen mit Lockstoffen und Fotofallen über einen Zeitraum von zwei Jahren vorzunehmen, so dass er sich mit einer allgemeinen Beschreibung der Habitat-und Korridorqualitäten begnügt, aus denen sich seine Beurteilung speist. Zudem nährt die im Gutachten genannte Existenz eines ominösen „Ritterbaches“ – wohl in Verwechselung mit dem Riffelsbach – die Forderung, dass das Gutachten sachlich erneut überarbeitet werden sollte. Es wird billigend in Kauf genommen, dass der Höfener Wald als Wildkatzenhabitat und -Korridor verloren geht, womit gegen das Vergrämungs-und Verschlechterungsverbot verstoßen wird
Haselmaus
Die Haselmaus erfordert aufgrund ihrer Lebensweise und ihres Schutzstatus eine gesonderte Betrachtungsweise als terrestrisches Säugetier. Sie ist in Anhang IV FFH-RL gelistet. Ihr Vorkommen ist im Bereich des Höfener Waldes, insbesondere seine Laubwaldbezirke, zu erwarten. Nachweise aus dem Bereich liegen laut Säugeratlas-NRW vor. Gleichwohl werden regelmäßige Untersuchungen mit „tubes“ trotz der Hinweise anlässlich des Scopingtermins nicht vorgenommen.
Nachtfalterfauna
Eine gutachterliche Darstellung der Gefährdung der Nachfalterfauna und Insektenwelt ist angesichts sich drehender und befeuerter Rotorenblätter ebenfalls völlig unterblieben. Dies wäre angesichts eines bekannten riesigen Verlustes an Insekten und deren Bedeutung als Beutetiere der Fledermäuse von großer Bedeutung gewesen.
Fledermäuse
Die ASP Stufe II aus dem Jahr 2016 kommt ihrer Aufgabe einer vertiefenden Prüfung gemäß VV Artenschutz (2010) und Leitfaden Artenschutz (2013) nicht nach, da sie rein verbal die ASP II (2014) unter Kürzung und Weglassen wichtiger Informationen in ihren Aussagen ausdünnt und artenschutzrechtliche Tatbestände anders als der Erstgutachter oder unseres Erachtens unzureichend beurteilt. Eine ASP II aus 2016, die nicht zumindest den Mindeststandard des Leitfadens (2013) erfüllt, kann im Jahr 2016 nicht mehr akzeptiert werden. Bei Rückgriff auf die ASP II aus dem Jahr 2014 -die im Januar 2014 die Ausnahme des Leitfadens (2013) in Anspruch nehmen konnte -ist in jedem Fall eine dezidierte Prüfung der Mindeststandards (dies wurde hier nicht nachvollziehbar dargestellt) erforderlich. So erfreulich der Umfang der ASP II 2014 ist, so erfüllt sie die Mindeststandards des Leitfadens an zahlreichen Stellen nicht. Wir verzichten auf Detaildarstellung zu notwendigen technischen Standards und akustischen Auswertungen. Aber auch bezüglich der Flächenabdeckung, Begehungsdichte, Standorte von Horchboxen (an den WEA-Standorten), des fehlenden Dauermonitorings in der Zugzeit, Suche nach bekannten Winterquartieren, Sommerquartieren, Balzquartieren im Umkreis von 1.000 m etc. bestehen in der ASP II von 2014 Defizite gegenüber den Standards des Leitfadens (2013). Die neue ASP II zur Artengruppe Fledermäuse (2016) hat aber weder die notwendigen Ergänzungen durchgeführt, um die Defizite der ASP II von 2014 aufzuarbeiten, noch die in der ASP II zum FNP (2014) vorgeschlagenen Aufträge in Angriff genommen! In der Zusammenfassung (2016) der ASP II (2014) werden wichtige Aussagen zu notwendigen vertiefenden Kartierungen fallen gelassen:
z.B. zum Große Mausohr (Fang eines laktierenden Weibchens am Ende der Wochenstubenzeit):
Ein essenzielles Jagdhabitat einer benachbarten Wochenstube ist nicht auszuschließen, zumal insgesamt 4 Große Mausohren an unterschiedlichen Tagen auf der Fläche gefangen wurden. Diesem deutlichen Hinweis auf ein stetiges Nahrungshabitat einer Wochenstube oder in einem Balzrevier (Weibchen in einer Männchen-Balzarena) hätte nachgegangen werden müssen. Eine Kartierung ist nachzureichen oder der „worst case“ -essenzielles Nahrungshabitat einer Wochenstube von Großen Mausohren oder Nahrungsplatz an einem wichtigen Reproduktionsplatz im Herbst ist anzunehmen. z.B. zur Aktivitätsverteilung der Fledermäuse im Jahresverlauf: Die saisonale Aktivität wird in der ASP II (2014, S. 14 ASP II) wie folgt beschrieben: Die Spitzenaktivität liegt im Juni, vorwiegend in der zweiten Nachthälfte. Diese beiden Aussagen zeigen, dass die saisonalen Aktivitätsspitze anders als bei den Untersuchungen von Brinkmann et al. 2011 ist und auch die Hauptaktivitätszeit in der Nacht nach Mitternacht liegt (siehe hierzu Brinkmann et al. 2011). Hier muss eine Nachkartierung erfolgen, ansonsten ist anzunehmen, dass die für das Brinkmannsche Modell notwendige Übereinstimmung der Aktivität im Jahresverlauf nicht erfüllt ist. In dem Fall wäre das Konzept von Brinkmann (Erstellung eines Abschalt-Algorithmus auf Basis der Daten von Brinkmann et al. 2011) auf diesen Standort nicht anwendbar. Im Übrigen fehlt eine Erklärung, wieso der Gutachter glaubt, die von Brinkmann et al. (2011) an Windrädern mit 90-100 m Nabenhöhe und max. 35 m Rotorlänge auf weitaus größere Anlagen anwenden zu können. Dazu ist eine Nachfolgestudie (Behr et al. 2015) maßgeblich, die der Gutachter 2016 hätte berücksichtigen müssen. Auch hier stimmen die Daten nicht mit den Modelldaten überein. Behr et al. (2015) verweist darauf, dass in einem solchen Fall ein eigenes Modell zur Erstellung von Abschaltalgorithmen zu entwickeln ist. Die neue ASP II (2016) beschränkt sich bei der Betrachtung der Betroffenheit auf das betriebsbedingte Tötungsverbot von als windkraftsensible bezeichneten Arten und baubedingte Störungen oder Zerstörungen von Ruhestätten bei Rodungen. Anlagenbedingte Wirkungen werden in der ASP II (2016) trotz Waldstandort nicht betrachtet. Eine auch vom Gutachter 2014 geforderte vertiefende Analyse der möglichen Wochenstuben und Sommerquartiere setzt die ASP II 2016 nicht um, obwohl wichtige Erkenntnisse für bedeutende Arten (Bechsteinfledermaus, Großes Mausohr, eventuell Große Bartfledermaus, Braunes Langohr) zu erwarten sind. Die ASP II (2016) kartiert auch nicht regionale Zugzeiten nach, obwohl wichtige Erkenntnisse für beide Abendsegler-Arten, Rauhautfledermaus und Zweifarbfledermaus zu erwarten wären. Nachkartierungen sind unbedingt erforderlich für
1. die im Sommer engräumig lebende Bechsteinfledermaus, damit der Verlust des Quartiernetzes für diese Art ausgeschlossen werden kann. Für die Bechsteinfledermaus wurde in der ASP II (2014) ein stetiges Auftreten über den Baumkronen kartiert. Dies hätte bei dieser kleinräumig in einem Quartiernetz lebenden Art zu einer Nachkartierung führen müssen, zumal es sich um eine FFHIV Art in schlechtem Erhaltungszustand handelt. Ihr Auftreten ist ein ernsthaftes Planungshindernis, falls es sich um einen Quartierverbund an dieser Stelle handelt. Auf eine Nachkartierung wurde daher zu Unrecht verzichtet. Von Bechsteinfledermäusen (und Bartfledermäusen) sind Quartierstandorte in Nadelbäumen aus der Literatur bekannt. Erfahrung zeigen, dass in einem Gebiet mit einem Mosaik aus Nadel-und Laubwald einzelne Laubbäume als Quartierstandorte ausreichen. Eine tiefgreifende Kartierung ist daher unverzichtbar.
2. das bekannte Wochenstubenquartiere der Zwergfledermaus (innerhalb des 1.000 m Radius nach Leitfaden). Hier sind mehrfache Ausflugzählungen des Quartiers erforderlich, um die Größe und Bedeutung der Wochenstube zu ermitteln und nachzuvollziehen, ob essenzielle Jagdhabitat betroffen sein könnten. Diese Zählungen sind, gerade weil das Quartier bekannt ist, nicht aufwendig. Aus Waldgebieten (z.B. in Ostdeutschland) sind bedeutende Wochenstuben mit über 1.000 Zwergfledermäusen an Forsthäusern bekannt. Ein solches Quartier hätte die ASP II durch differenzierte Erfassungen ausschließen müssen. Quartiere sind nach Leitfaden in 1.000 m Umfeld zu berücksichtigen und nicht wie vom Gutachter beschrieben in 100 m (S. 48 ASP II 2016). Hier hatte die ASP II zum FNP 2014 schon Vorarbeit geliefert; den dortigen Hinweisen hätte nur weiter nachgegangen werden müssen.
3. die bekannte Wochenstube der Fransenfledermaus, die wegen der relativen Nähe auch ihr Quartiernetz und Jagdhabitat in den 1.000 m Raum um die geplanten WEA haben könnte. Das Verfolgen der Lebensraumnutzung ist, weil das Quartier bekannt ist, keine „Untersuchung ins Blaue“, sondern hätte sich fachlich absolut aufgedrängt! 4. das Große Mausohr, da bereits ein laktierendes Weibchen und weitere Mausohren auf der Fläche gefangen wurden. Es gilt hier auszuschließen, dass kein essenzielles Jagdhabitat einer Wochenstube oder eines Balzquartiers betroffen ist. Auch dies hätte sich aufgrund der Vor-Kenntnisse sachlich absolut aufgedrängt.
5. die Phänologie der Zugzeit, weil lokale Erkenntnisse zum Zuggeschehen im März und November (Körber 2014a -Camp Astrid, Körber 2014b -Life Nationalpark, M. Straube mündlich) vorliegen. Die ASP II zum FNP (2014) weist deutlich auf Zugzeiten über Oktober hinaus hin (Abb. 7.). Bundesweit werden für den Einzug ins Winterquartier Zeiten im November genannt (Kugelschafter 2015). Dem Gutachter ist sicherlich der Schlagopferfund einer Rauhautfledermaus Anfang November an den benachbarten WEA in Schöneseiffen bekannt (siehe auch Dürr Schlagopferliste- Fundorte). Die regional in Monschau (Thies mündliche Mitt.) und dem Nationalpark Eifel (Körber et al. 2005) balzend nachgewiesene Zweifarbfledermaus kommt oft erst spät zwischen Oktober und Dezember in die Region. Es ist zu besorgen, dass ihr Vorkommen wegen zu kurzer Untersuchungszeiträume bisher nicht bzw. nicht ausreichend erfasst wurde. Eine Nachkartierung im Zuge der Zugzeitanalyse hätte sich fachlich aufgedrängt. Das Auftreten ziehender Teichfledermäuse im Herbst ist zu erwarten (Körber et al. 2005), was ein Ringfund im Winterquartier im benachbarten Wüstebachtal bestätigt. Eine ausreichende Literaturrecherche, z.B. beim Nationalpark-Forstamt hätte das gezeigt.
6. Dem Text fehlt die Betrachtung der bekannten Winterquartiere im Nationalpark Eifel und seinem Umfeld. Auch dies ist für die Erfassung der Lebensraumnutzung nachzuholen. Alle akustischen Neuerhebungen sind mit standardisierten und kalibrierten Echtzeitdetektorgeräten auszuführen. Die Standardeinstellung sind nach Behr et al. (2015) zu wählen. Eine andere Wahl ist detailliert zu begründen. Die Kalibrierung der Mikrofone ist nachzuweisen. Die Auswertung der Aktivitäten ist ebenso zu standardisieren und alle Parameter anzugeben. Rohdaten müssen für Prüfungen zur Verfügung stehen. Die beschriebene Höhlenbaumkartierung (S. 33 ASP II 2016) wurde mit den Unterlagen nicht vorgelegt, obwohl sie im Text erwähnt ist. Dies ist ein Mangel der Unterlagen. Wir bitten um Nachreichung. Das Angebot an Baumhöhlen (wurden alle Quartierpotenziale für Fledermäuse, auch alle Stammrisse, Zwiesel, etc., kartiert?) kann sonst nicht eingeschätzt werden. Die Vermeidungsmaßnahmen der ASP II 2016 müssen sich entsprechend auf alle geeigneten Bäume und nicht nur auf Bäume mit deutlichen Baumhöhlen beziehen. Versteckt lebende Arten, wie Fledermäuse, besiedeln auch kleine und schmale Höhlungen, etwa die genannten Stammrisse. Daher sind die Vermeidungsmaßnahmen auch auf solche potentiellen Quartiere anzuwenden.
Gondelmonitoring
Das Gondelmonitoring erfasst keineswegs die anlagenbedingen Zerstörungen von Quartieren oder die Abtrennung oder Zerstörung des Nahrungshabitats vom Quartier und ist damit nicht geeignet alle Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG ohne weitere Kartierung auszuschließen. Mit Gondelmonitoring ist an einem Waldstandort ein Verzicht auf die weiteren Kartierungen somit nicht zu begründen. Sollten die oben geforderten Vorkartierungen im Ergebnis für ein Nicht eintreten der Verbotstatbestände (Lebensstättenverlust, Störung) sprechen, gilt für das Gondelmonitoring folgendes:
Mit einem Gondelmonitoring nach Brinkmann et al. (2011) kann bei Anlagen dieser Größe und bei fehlender Übereinstimmung jahreszeitlicher Aktivitäten (siehe oben) eine Kollision und damit die Tötung von Fledermäusen (Verbotstatbestand nach BNatSchG) nicht sicher vermieden werden. Eine Kollision kann lediglich bei Stillstand der WEA in der gesamten Aktivitätszeit der Fledermäuse ausgeschlossen werden. Dies ist für das Gondelmonitoring der ersten zwei Jahre zu fordern. Lediglich eine Verwendung der Parameter Temperatur und Windgeschwindigkeit sind als Stillstandsregelung möglich. Wir halten in den Zugzeit an dem Standort Monschau >6 m/ s als „cut in“ für nicht ausreichend, sondern fordern zum vorsorglichen Schutz der Fledermäuse vor Kollisionen die an den WEA in der Gemeinde Dahlem festgesetzten 8m/s als „cut in“. Erst das Gondelmonitoring kann zeigen, ob dieser Wert verringert werden darf. Alles andere nimmt Tötung (Verbotstatbestand nach BNatSchG) billigend in Kauf. Bei der Temperatur sind Werte von >8° C anzuwenden. Es muss festgeschrieben werden, dass bei dem vorgeschlagenen Gondelmonitoring der gesamte Windpark in den genannten Zeiten stillsteht und nicht nur die mit Batcorder bestückten Windräder, weil sonst ein Kollisionsrisiko im Großteil des Parks gar nicht vermieden wird. Dies ist durch eine genaue Formulierung im Genehmigungsbescheid für alle beantragten WEA sicherzustellen. Die Festlegung des Abschalt-Algorithmus muss berücksichtigen, dass betriebsbedingte Tötungen auf unvermeidbare Verluste von Einzelindividuen begrenzt werden. Siehe hierzu auch S. 30 des Leitfadens von MKULNV/LANUV (2013).
Sonstige Aspekte
Die Beobachtung der Breitflügelfledermaus auf einer Rodungsfläche zeigt auch, dass Rodungsflächen im Wald Fledermäuse anziehen werden, u. a. Abendsegler. Für diese ohnehin windkraftsensiblen Arten erhöht die Öffnung des Waldes die Gefahr nochmals. Gleiche Beobachtungen gibt es über zahlreichen Schlagfluren im Wald. Die Verallgemeinerung von Licht -und Lärmemissionen über die gesamte Artengruppe (im Umfeld des Nationalpark mindestens 19 Arten) ist nicht zulässig. Hier müssen Artprotokolle die jeweilige artspezifische Betroffenheit beschreiben. Dieses Vorgehen ist wegen der bekannten unterschiedlichen Empfindlichkeiten der einzelnen Arten nötig. Eine unzulässige Zusammenfassung verwischt die Probleme. Anders als der Erstgutachter der ASPII (2014) sieht der Gutachter der ASP II (2016) kein erhöhtes Tötungsrisiko für die in den Baumkronen fliegenden Bechsteinfledermäuse, Fransenfledermäuse und Langohren. Diese unterschiedliche Einschätzung des Zweitgutachters sollte detailliert begründet werden. Die zum Abtragen der Felsen (S. 22 Bodengutachten, in der Regel bei allen WEA etwa 2 m tief im Fels x Abtragungskreis d = 23,90 m, siehe Bauskizzen) notwendigen Hydraulikmeißel-Arbeiten können zu Vibration in alten Bergwerken und damit zum Einsturz der meist aus Steinen aufgeschichteten Mauern etc. in den Berkwerken führen. Solche historischen Bergwerke sind regelmäßig Fledermausquartiere. Durch die Meißel-Arbeiten könnten also Lebensstätten geschützter Arten verloren gehen – je nach Jahreszeit auch während der Belegung mit Fledermäusen, so dass auch der Tötungs-Verbotstatbestand gegeben sein kann. Zur Vermeidung derartiger Vorkommnisse sollte die Existenz derartiger historischer Stollen im Umkreis von 2 km um die Baustellen überprüft werden.
Verminderungs-und Vermeidungsmaßnahmen
Sinnvolle Vorschläge der ASP II von 2014 wurden zu Unrecht nicht weiterverfolgt (Mindestabstand der Rotorspitzen zur Vegetation, Schonung von Laubwaldbeständen). Dies wird dem Gebot der Eingriffsminimierung des BNatSchG nicht gerecht. Denn z.B. die Schonung von Laubbäumen hätte eine sachlich mögliche und naturschutzfachlich sehr sinnvolle Minimierung des Eingriffs in Natur und Landschaft bewirkt, die auch dem Artenschutz zu Gute gekommen wäre. Zur Vermeidung von Störungen nicht nur der Fledermausfauna sollten Nacht-Bauzeiten untersagt werden. Der Verzicht einer Sommerkartierung auf den absehbar zu rodenden Flächen gefährdet etwaige Wochenstuben-und Sommer-Quartiere auch seltener Fledermausarten, wie der Bechsteinfledermaus. Dem Zerstörungsverbot von Fortpflanzungsstätten ist damit weder bezüglich der Verminderung und Vermeidung, noch den nötigen vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (§ 44 (5) BNatSchG) Genüge getan. Ein Ersatz gefundener Baumquartiere ist eben nicht immer möglich. Dies genügt nicht den rechtlichen Regelungen und birgt eine große Rechtsunsicherheit für den Betreiber.
Fazit:
Der Aussage „Insofern kann nach derzeitigem Stand sowohl eine direkte als auch eine indirekte Zerstörung von Fortpflanzungs-und Ruhestätten für Fledermäuse ausgeschlossen werden“ ist nach Einbeziehung der ASP II (2014) nicht nachvollziehbar.
Gefährdung ausgewiesener Naturschutzgebiete
Im Umfeld des Höfener Waldes befindet sich eine Reihe von Schutzgebieten, die im Wirkbereich des geplanten Windparks liegen. Bei Errichtung des geplanten Windparks ist eine Beeinträchtigung von NATURA-2000-Gebieten bzw.
Naturschutzgebieten (NSG) zu erwarten, deren Beeinträchtigung unzulässig ist. Nach § 23 Absatz 2 BNatSchG sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung eines Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, verboten. Dabei ist es unbeachtlich, ob die Handlung innerhalb oder außerhalb des Naturschutzgebietes stattfindet, solange sie das NSG betrifft. Insbesondere sind die NSGs Holderbachtal/Dürrholderbachtal (2.1-15) und Riffelsbachtal (2.1-16) als Teile des Natura-Gebiets Oberlauf der Rur (DE-5403-304) betroffen, da sie in unmittelbarer Nähe des Windparks Höfener Wald liegen. Um deren Betroffenheit aufzuzeigen, seien hier einmal die Entfernungen der geplanten WEA zu ihnen dargestellt ( vom Mittelpunkt der WEA zuzüglich des Rotorradius von 57,50 m).
Hieraus ergeben sich folgende Abstände: WEA 1: 135,9 m. WEA 2: 174 m; WEA 3: 252,4 m; WEA 4: 249,1 m; WEA 5: 138,9 m.
Der laut Windenergieerlass vorgesehene Normalabstand zu Naturschutzgebieten beträgt 300 m. Es fehlt völlig eine naturschutzfachliche Begründung, die eine Unterschreitung dieses Abstandes rechtfertigen könnte.
Gefährdung des Waldbestandes
Der Höfener Wald stellt einen bisher geschlossenen Waldbestand mit großen Anteilen von Nadelhölzern dar, der nicht zu den vorbelasteten Waldflächen entsprechend den „Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in Nordrhein-Westfalen“ (Kyrillflächen, Windbruchflächen, Käferbefallflächen, Eisbruchflächen) zählt. Eine bisher geschlossene Waldfläche wird in einen Flickenteppich aus Waldstreifen und Kahlschlägen zerstückelt. Die in den gewachsenen Wald geschlagenen Löcher und Schneisen führen zu dessen Destabilisierung und auf Grund seiner Exponiertheit zu flächenhaften weiteren Windwürfen. Die anlässlich des Scopingtermins eingereichten Einlassungen zielten insofern auch auf eine Bezifferung der zu fällenden Bäume, einer Bewertung der Destabilisierung des Höfener Waldes und angrenzender Waldgebiete durch einen unabhängigen Sachverständigen, einer Darstellung der Waldzerstörung an Hand
beispielhafter Fotos anderer Windparks, z. B. des vorgesehenen Windparks Bad Laasphe-Fischelbach und des Windparks in Waldalgesheim in Rheinland-Pfalz. Auch die augenblicklichen Waldzerstörungen im Lammersdorfer Wald vermitteln ein erschreckendes Bild. Mangels dieser Darstellung bleibt der Waldzerstörungseffekt völlig unberücksichtigt.
Hydrogeologische Verhältnisse, Boden, geschützte Gebiete
Die Baufelder für die WEA grenzen unmittelbar an die Bachtäler des Dürholderbachs, Riffelbachs und Holderbachs. Aufgrund ihres hohen naturfachlichen Wertes sind die Bachtäler als Naturschutzgebiete ausgewiesen und gelten innerhalb des Biotopverbundes als „Kernflächen mit herausragender Bedeutung“. Der für die Bäche und somit auch die geschützten Flächen bedeutsame Wasserzufluss erfolgt aufgrund der insgesamt sehr geringen Wasserdurchlässigkeit der Verwitterungszone nahezu ausschließlich oberflächennah innerhalb der auf den Verwitterungsböden aufliegenden Lockergesteinsdecke, d.h. innerhalb der obersten ca. 1,0 – 1,5 m, wie die vorliegenden Unterlagen bestätigen. Örtlich treten die Wasserflüsse an der Geländeoberfläche in Form temporärer Quellen aus. Dies bedeutet, dass die oberflächennahen Wasserbewegungen im vorliegenden Fall essentiell für die Existenz, Entwicklung und naturschutzfachliche Bedeutung der geschützten Flächen sind. Die geschützten Flächen sind dabei sehr eng mit ihren umgebenden, nicht geschützten Flächen vernetzt, z.B. durch einen hierüber erfolgenden Zulauf von Wasser und können daher nicht isoliert (als „Inseln“) betrachtet werden. Die geplanten baulichen Maßnahmen bis in Tiefen von > 3,0 m zur Errichtung der Fundamente, der erforderliche, großflächige und dauerhafte Austausch der vorhandenen, relativ gut wasserwegsamen gegen hochverdichtete, gering wasserdurchlässige Böden entlang der Wege, im Bereich der Baustelleneinrichtungs-und Kranstellflächen etc. stellen einen erheblichen Eingriff in die Oberflächennahen Wasserabflusswege im Umfeld der geschützten Gebiete dar bzw. führen unweigerlich zu einer Veränderung der Fließwege des Wassers in der näheren und weiteren Umgebung der Baufelder. Eine mögliche Beeinträchtigung der gesetzlich geschützten Flächen ist aufgrund der Vernetzung der Flächen miteinander somit zu erwarten. Die Aussage, dass auch bei geringerem Abstand als 300 m keine Beeinflussung zu erwarten ist (siehe Seite 107, Prüfergebnis zu 6.2) ist willkürlich. Ein negativer Einfluss der Erdarbeiten auch auf die Naturschutzgebiete kann daher auch bei den vorgesehenen Abständen nicht ausgeschlossen werden. Konkrete Untersuchungen (z.B. in Form gängiger Abflussmodelle) hierzu fehlen. Trotz der störungsempfindlichen hydrogeologischen Verhältnisse in den oberflächennahen Abschnitten des Untergrundes im Projektgebiet bzw. den Baufeldern wurden keine Untersuchungen zu den Auswirkungen der geplanten Baumaßnahmen auf die hydrogeologischen Gesamtverhältnisse und insbesondere die Auswirkungen auf die geschützten Flächen durchgeführt. Die im Rahmen des „Fachbeitrags Bodenfunktion und Wasserhaushalt“ durchgeführten Erkundungen sind zur
Bewertung der langfristigen Auswirkungen auf die Gesamtverhältnisse nicht ausreichend. Die gutachterliche Gesamtbewertung ist daher als willkürlich bzw. im Sinne des Antragsstellers zu bewerten. Da keine detaillierten Untersuchungen zum Einfluss der Eingriffe auf die angrenzenden Flächen erfolgte, muss davon ausgegangen werden, dass die Gesamtbilanz und daher auch der erforderliche Umfang der Ausgleichs-oder Ersatzmaßnahmen nicht zutreffend sind. Zudem wurde die Beeinträchtigung der hydrogeologischen Verhältnisse bei der Bilanzierung nicht berücksichtigt.
Gemäß UVS befinden sich im den Baufeldern der WEA 1 – 4 flächendeckend Böden, die aufgrund ihres Biotopentwicklungspotenzials für Extremstandorte als sehr schutzwürdig eingestuft werden. Eine Wiederherstellung der ursprünglichen Bodenverhältnisse auf den temporär genutzten Flächen ist insbesondere unter Berücksichtigung der eingeschränkten Platzverhältnisse bautechnisch nicht möglich. Auf diesen Flächen werden die ursprünglichen Verhältnisse dauerhaft zerstört.
Anmerkungen zum „Fachbeitrag Boden-und Gewässerschutz“
Abschnitt 2.1.4
Die Bewertung des Gefährdungspotentials durch Bodenverdichtung an den geplanten WEA-Standorten („gering bis sehr gering“) lediglich anhand des Ton-Anteils der anstehenden Böden ist angesichts des Umfangs der geplanten Erdarbeiten und der hierzu erforderlichen schweren Baumaschinen als willkürlich zu bewerten.
Abschnitt 2.2.1
Durch den zu erwartenden, erheblichen LKW-Verkehr auf den Wegen ist eine massive Beeinträchtigung der Naturschutzgebiete insbesondere durch Sedimenteinträge und Lärm zu erwarten. Grundsätzlich muss bei den Erdarbeiten mit einer erheblichen Staubentwicklung und hierdurch mit Sedimenteintrag in geschützte Gebiete und Gewässer gerechnet werden.
Abschnitt 4.1.7
Eine Kontrolle des Ton-Gehaltes der anstehenden Böden im Zuge der Erdarbeiten ist nur mit erheblichem Aufwand durchzuführen und als praxisfern zu bewerten. Es ist nicht geklärt, wie diese Kontrolle durchgeführt werden soll. In der Summe können die Auswirkungen des Projektes auf Boden und Wasser (und in der Folge auf die benachbarten Schutzgebiete) durch die vorliegenden Untersuchungen und Maßnahmen nicht entkräftet werden. Die Naturschutzverbände halten folgende Aspekte als Auflagen für geboten:
-Bei Bodenaustauschschichten und Einbringen von Fremdmassen zum Lastausgleich ist auf die Verwendung orttypischen Materials zu achten, damit Folgeschäden an der Vegetation und der Wasserqualität durch Einbringung von Fremdmaterial vermieden wird. Dies ist als Auflage in der Genehmigung zu formulieren. Eine Verwendung von Bindemitteln (Kalk etc.) ist für die Herstellung der Planumtragfähigkeit (Bodengutachten S.24) zu untersagen.
-Anfallendes Turmwasser darf nur vorgereinigt in das Umfeld abgeschlagen werden; hier ist ein Ölschutz (als Schutzmaßnahme bei unfallmäßigem Austritt von Öl aus dem Rotorbereich) als technische Vorsichtmaßnahme einzubauen.
Unwirksamkeit der 72. Änderung des Flächennutzungsplanes zum Ausbau der Windenergienutzung
Die 72. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) der Stadt Monschau zum Ausbau der Windenergienutzung im Höfener Wald widerspricht dem Ziel B.III 3.21 des noch gültigen LEP NRW zur Walderhaltung und zur Inanspruchnahme von Wald. Nach dem Landesentwicklungsplan sind Waldgebiete so zu erhalten, zu pflegen und zu entwickeln, dass der Wald seine Nutz, Schutz-und Erholungsfunktionen nachhaltig erfüllen kann. Er darf für andere Nutzungen nur in Anspruch genommen werden, wenn diese nicht außerhalb des Waldes realisierbar sind. Auch der neue LEP wird daran im Grundsatz nichts ändern. Die Bundesrepublik Deutschland hat sich in der Wiener Ministerkonferenz verpflichtet, zum Schutz und zur Verbesserung der Vielfalt der Wälder in Europa in Gebieten, deren vorrangiges Managementziel ihr Schutz ist, Aktivitäten mit negativen Auswirkungen zu verbieten (Wiener Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa, Anhang 2 der MCPFE-Erhebungsrichtlinien für Wälder und andere bewaldete Flächen, Schutzkategorie 2). Unter dieses Verbot fallen in NRW alle landschaftsgeschützten Wälder. Laut Bundesamt für Naturschutz (BfN) bestehen erhebliche Kenntnislücken zu den Auswirkungen von WEA im Wald. Klar ist, dass Auswirkungen von WEA im Wald erheblich gravierender ausfallen als in Agrar-Ökosystemen.
Voraussetzung für eine Inanspruchnahme von Wald ist, dass die angestrebte Nutzung mit vertretbarem Aufwand nicht auch außerhalb des Waldes realisierbar ist. Zwar hat das OVG NRW mit Urteil vom 22.09.2015 (Aktenzeichen: 10 D 82/13.NE) – in Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des BVG – entschieden, dass Waldflächen grundsätzlich keine harten Tabuzonen (mehr) sind. Das OVG ging hierbei davon aus, dass für die Planung von Windkraftkonzentrationszonen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Wald dann in Anspruch genommen werden darf, wenn sonst der Windenergienutzung nicht substanziell Raum gegeben werden kann. Von daher handele es sich nicht um eine aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen grundsätzlich ausgeschlossene Fläche und dementsprechend – so das OVG – nicht um ein hartes Ausschlusskriterium. Die Stadt Monschau hat bereits eine Windkraftkonzentrationszone ausgewiesen, die nach den Ausführungen in der Begründung zum FNP eine Ausschlusswirkung für das gesamte übrige Gemeindegebiet bewirkte (Ziffer 1.2). Im Stadtgebiet Monschau steht der Windkraft somit bereits in substantieller Weise Raum zur Verfügung. Nach der Rechtsprechung des OVG vom 22.09.2015 liegen schon deshalb in Monschau die Voraussetzungen für die Wald-Inanspruchnahme nicht vor. Außerdem wurde der Windkraft durch die 72. Änderung des FNP und durch das laufende Verfahren zur Aufhebung der bestehenden Windkraftkonzentrationszone sogar etwas weniger Raum zur Verfügung gestellt, denn die neue Fläche ist 121 ha und die bisherige Fläche 126 ha groß. Zur Inanspruchnahme von Wald besteht auch schon deshalb keine Notwendigkeit. Unabhängig von diesem grundsätzlichen Einwand ist bei der Erarbeitung der Standortuntersuchung für die Darstellung von Konzentrationszonen für Windkraft im Flächennutzungsplan nicht korrekt untersucht worden, ob bzw. wo der Windenergie im Gemeindegebiet außerhalb des Waldes weiterer Raum geschaffen werden kann. Die Standortuntersuchung ist Bestandteil des Flächennutzungsplanes und dessen Genehmigung durch die Bezirksregierung. Die neue Rechtsauffassung des OVG ermöglicht einer Gemeinde nämlich nicht, über Waldflächen frei zu verfügen. Es ist ihr verwehrt, bei Flächennutzungsplänen zur Ausweisung von Windkraftkonzentrationszonen über abwägungsrelevante und nach dem Willen der Gemeinde aufzustellende weiche Kriterien verbindliche Ziele des gültigen LEP zu umgehen. Gleiches gilt für den daran anschließenden Arbeitsschritt, bei der die gegen die Ausweisung als Konzentrationszone sprechenden öffentlichen Belange mit dem öffentlichen Interesse, der Windkraft mehr Raum zu geben, abzuwägen sind. Notwendig ist eine gerechte Abwägung, bei der nicht durch sachfremde Erwägungen geeignete Flächen mit dem Ziel ausgeschlossen werden dürfen, an anderer Stelle eine Waldinanspruchnahme zu ermöglichen. Die hieraus resultierenden Abwägungsdefizite bzw. Abwägungsfehleinschätzungen führen nicht zu einem schlüssigen Planungskonzept. Auf der nach Abzug der harten und weichen Kriterien geeignete Fläche 3 zwischen Simmerath und Konzen wären nach der Standortuntersuchung (Seite 55) insgesamt 10 Anlagen des Typs E 82 möglich. Dennoch wird diese außerhalb des Waldes liegende Fläche nicht ausgewiesen, sondern stattdessen eine Fläche im Höfener Wald. Soweit auf einen erhöhten Erschließungsaufwand der Fläche 3 aufgrund der Teilflächen hingewiesen wird und bei einer Beschränkung auf die zusammenhängenden Flächen lediglich sechs Anlagen möglich seien, ist dies nicht plausibel, weil die nördliche Teilfläche problemlos über die K 20 erschlossen werden könnte. Die Empfehlungen in der Standortuntersuchung zur Nicht- Ausweisung der Fläche 3 sind nicht nachvollziehbar und widersprüchlich. Einerseits wird das angeblich unvorbelastete Landschaftsbild herausgestellt und vorgetragen, dass die Landschaftsbehörde gegen die Ausweisung als Windkraftkonzentrationsfläche Bedenken habe (Ziffer 1). Andererseits wird als Ausschlussgrund eine Planungsoption der Stadt zur gewerblichen und industriellen Nutzung dieser Fläche angeführt (Ziffer 3), obwohl auf Seite 55 unter der Überschrift „Regionalplanung“ der fehlende Bedarf hierfür eingeräumt wird. Und zum angeblich unvorbelasteten Landschaftsbild ist anzumerken, dass die in ca. 4,3 km Entfernung in Lammersdorf vorhandene Windkraftanlagen gut sichtbar sind und unmittelbar anschließend sieben ca. 200 m hohe Anlagen derzeit errichtet werden. In ca. 1,5 km Entfernung befindet sich außerdem am HIMO eine kleinere Windkraftanlage. Schließlich wird in der Standortuntersuchung ein erheblicher Eingriff in den geschützten Landschaftsbestandteil bzw.in das Baudenkmal Westwall (Höckerlinie) als Ausschlussgrund angeführt (Ziffer 3). Ein erheblicher Eingriff ist unter Berücksichtigung der Schutzziele für die Höckerlinie nicht erkennbar, zumal diese die Fläche 3 nur in einem kleinen Randbereich tangiert. Weitere Widersprüche ergeben sich aus der Begründung zum Flächennutzungsplan. Dort wird bei Ziffer 2.4 zu den Offenlandflächen ausgeführt, dass “ein dichtes Vorkommen des Rotmilans im Stadtgebiet Monschau als sehr wahrscheinlich“ gelten würde. Im Planungskonzept steht im Gegensatz hierzu bei der Fläche 3, dass Hinweise auf Artenschutzprobleme nicht bekannt seien. Außerdem wird in der Begründung bzw. in der Standortuntersuchung ausgeführt, dass der Großteil der festgestellten Potentialflächen außerhalb des Waldes aufgrund des Landschafts-und Ortsbildes auszuschließen seien (Ziffer 2.4 Begründung). Für die geplanten WEA, die den Wald um das Achtfache überragen und deshalb weit sichtbar und mehr als doppelt so hoch sind wie die benachbarten WEA, wird dagegen eine erhebliche Vorbelastung deutlich herausgestellt und das schützenswerte Landschaftsbild ignoriert. In der Begründung zum Flächennutzungsplan wird erläutert, dass einige der Flächen schon aufgrund der direkten Nähe zu Belgien und hier liegender überregional bedeutsamen Biotopen auszuschließen seien. Im Gegensatz hierzu werden zu den Naturschutzgebieten und gesetzlich geschützten Biotopen auf eigenem Stadtgebiet Schutzabstände (Puffer) weder als hartes, noch als weiches Ausschusskriterium berücksichtigt. Unverständlich sind schließlich auch die Ausführungen in der Standortuntersuchung bei Ziffer 8.4 und in der Begründung bei notwendigen Schutzabstände und die festgestellten Flugkorridore des Rotmilan harte Tabukriterien seien. Diese Aussagen, die aufgrund der Genehmigungsverfügung der Bezirksregierung aufgenommen wurde, steht eindeutig im Widerspruch zu den Ausführungen bei Ziffer 5 des Planungskonzepts und Ziffer 2.2 der Begründung. Abstände zu Einzelhöfen sind dort als weiche Tabuflächen bezeichnet. Die Stadt beabsichtigt, die bisher ausgewiesene Windkraftkonzentrationszone „Höfen-Brath“ aufzuheben, weil diese angeblich durch die Standortuntersuchung nicht bestätigt worden sei. Dies trifft jedoch nur teilweise zu, weil bei Berücksichtigung des 450 bzw. 600 m Abstandes ca. 52 ha weiterhin als Windkraftkonzentrationszone geeignet wären (ca. 15 ha im nördlichen und ca. 37 ha im südlichen Bereich der bisherigen Konzentrationszone). Zusammen mit der Fläche 3 würde sich somit bereits eine Gesamtwindkraftfläche von über 100 ha außerhalb von Wald ergeben.
Einige Bedenken der Stadt gegen die Ausweisung der Offenlandflächen sind allerdings nachvollziehbar. Diese haben jedoch nicht das Gewicht, die Inanspruchnahme von Wald zu rechtfertigen. Die Stadt hätte daher auf die Ausweisung einer weiteren Windkraftkonzentrationsfläche verzichten können bzw. müssen, zumal sie der Windkraft durch die vorhandene Konzentrationsfläche bereits substanziellen Raum verschafft hat. Im Übrigen ist die Waldinanspruchnahme auch mit der entsprechenden Regelung des Regionalplans nicht in Einklang zu bringen (Ziel 4 des Kapitels 2.3.1 „Wald“ des Regionalplans Teilabschnitt Region Aachen).
Fazit:
Der Flächennutzungsplan in der Fassung der 72. Änderung verstößt gegen die Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB, denn er widerspricht dem Ziel B.III 3.21 des LEP NRW zur Walderhaltung und zur Inanspruchnahme von Wald. Bei der Flächennutzungsplanänderung wurde außerdem die Wertigkeit der betroffenen Schutzgebiete (LSG und NSG) unterschätzt und Festsetzungen des Landschaftsplanes nicht beachtet (siehe unten). Der Flächennutzungsplan ist daher unwirksam. Die Errichtung von WEA im Höfener Wald läuft dem planerischen Grundkonzept der Erhaltung des Waldes zuwider. Deshalb hätte auch die Waldumwandlungsgenehmigung nicht erteilt werden dürfen.
Beeinträchtigung Landschaftsbild
Bereits mit Eingabe zum Scopingtermin wurde auf die Belastung des Landschaftsbildes hingewiesen. Die geforderte Videomontage wurde jedoch nicht vorgelegt. Allerdings zeugen bereits einige vorgelegte Fotomontagen davon, dass durch die fast 207 m hohen WEA das Landschaftsbild erheblich negativ beeinträchtigt wird, obwohl die Fotos die tatsächlichen Beeinträchtigungen nicht deutlich herausstellen. Offensichtlich sind in der Vergangenheit Windenergieanlagen genehmigt worden, deren Standorte ebenfalls im Landschaftsschutzgebiet und in Nähe des Nationalparks liegen. Dies betrifft insbesondere die unmittelbar benachbarten WEA südwestlich des geplanten Windparks, die jedoch weniger als halb so hoch sind wie die geplanten WEA. Außerdem betrifft dies den südöstlich gelegenen Windpark auf der anderen Seite des Nationalparks, der etwas über 4 km entfernt ist. Dieser Umstand ändert indessen nichts an der Unzulässigkeit des Vorhabens. Sollten jene Anlagen zu Unrecht zugelassen worden sein, könnte sich die Antragstellerin hierauf nicht berufen. Denn eine Behörde ist nicht verpflichtet, Fehlentscheidungen aus der Vergangenheit zu wiederholen; ebenso wenig darf eine rechtswidrige Maßnahme deshalb gebilligt werden, weil gleichartige Entscheidungen bereits ergangen sind und in Ermangelung eines Rechtsbehelfs unanfechtbar wurden (Verwaltungsgericht Arnsberg, 12.08.2015, AZ: 8 L 668/15). Zu der vorgetragenen Vorbelastung durch den unmittelbar benachbarten Windpark Höfen-Brath ist außerdem anzumerken, dass derzeit die Aufhebung der entsprechenden Flächennutzungsplanausweisung läuft. Die bestehenden Windenergieanlagen haben also nur noch Bestandsschutz und ein Repowering ist nicht möglich. Da die Anlagen bereits 2002 errichtet wurden, ist in wenigen Jahren mit dem Abbau der WEA und somit der Beseitigung der Vorbelastung zu rechnen. Dass die ästhetische Beeinträchtigung einen Verlust von Eigenart, Vielfalt und Schönheit im Eingriffsraum bewirkt, wird auch in der UVS auf Seite 68 eingeräumt. In der UVS wird auf eine Untersuchung der Juwi Energieprojekte hingewiesen, wonach der Anteil der Flächen, auf denen nun erstmals ein Blick auf WEA entstehen würde, bei lediglich 2,3 % liege. Zunächst ist zu beanstanden, dass die Berechnung hierzu nicht offengelegt wurde und eine Nachprüfbarkeit nicht besteht. Außerdem sagt diese Berechnung nichts über die erheblichen negativen Auswirkungen der beanragten WEA aus, weil die Belastung des Landschaftsbildes sich durch weit entfernt liegende WEA reduziert und die im Nahbereich vorhandenen WEA weniger als halb so hoch sind. Bei der Bewertung des Landschaftsbildes ist zu berücksichtigen, dass der betroffene Bereich eine stark gegliederte Kulturlandschaft darstellt, der mit naturnahen Lebensräumen und natürlichen Landschaftselementen reich ausgestatteten ist und wegen des belebten Landschaftsbildes eine hohe Funktion als Erholungsraum hat. Der landschaftsästhetische Wirkraum um den geplanten Windpark ist schon deshalb sehr vielfältig und abwechslungsreich, weil hier mehrere naturräumliche Haupteinheiten (tief eingeschnittene Täler, Vennlandschaft, Monschauer Heckenlandschaft) aufeinander stoßen. Der Bereich weist eine Fülle von landschaftlichen Einzelheiten auf, die ästhetisch von großer Erlebniswirkung sind. Die Fülle an Raumerlebnissen, die auf den Hochflächen und in dem Vennvorland gewonnen werden können, erhöht das Vielfaltsangebot und damit auch die ästhetische Qualität der Landschaft in ganz erheblichem Maße. Die große landschaftliche Vielfalt und der Erhalt der landschaftlichen Eigenart in den einzelnen Teilräumen des Wirkraums und der hohe Grad an Naturnähe sowie die ungewöhnlichen Weite-Erlebnisse, die in der Landschaft möglich sind, tragen in ganz erheblichem Maße zur ästhetischen Qualität der Landschaft im Wirkraum bei. Die Qualität der Landschaft wird im Wesentlichen nur durch vorhandene Windparks belastet. Allerdings sind die vorhandenen WEA, wie bereits ausgeführt, zum Teil nur halb so hoch, so dass die Landschaftsbeeinträchtigung durch die beantragten WEA deutlich zunehmen wird. Die unterschiedlichen Masthöhen, Rotorradien und Drehgeschwindigkeit der bereits vorhandenen und der nun geplanten WEA verstärken zusätzlich die Unruhe und Belastung in der Landschaft. Ungestörte Weitsicht gehört zu den fundamentalen landschaftsästhetischen Bedürfnissen. WEA ziehen aufgrund ihrer gigantischen Höhe und ihrer Drehbewegungen die Aufmerksamkeit des Betrachters besonders leicht auf sich und lassen damit den restlichen landschaftlichen Kontext nicht zur Geltung kommen. Sie „strahlen“ in ihrer Höhe und Auffälligkeit visuell tief in die Umgebungslandschaften hinein. Mit der Errichtung fast 207 m hoch aufragender WEA werden neue, unübersehbare Dominanzpunkte und Dominanzlinien in der schützenswerten Landschaft geschaffen, die in ihrer großtechnischen Ausformung und visuellen Übermächtigkeit die wohltarierte Gliederung der vorhandenen Kulturlandschaften zerstören. Mit dem Bau von WEA entstehen auf Grund der sich drehenden Rotoren lärmige Dauergeräusche, die im Nahbereich ein stilles Landschaftserleben und eine ruhige landschaftsbezogene Erholung unmöglich machen. Neben dieser direkten Lärmbelastung ist in ästhetischer Hinsicht jedoch entscheidend, dass durch die Rotorgeräusche auch jene Stille im Umfeld von WEA verloren geht, die notwendig ist, um landschaftstypische Töne und Klänge wie das Gezwitscher der Vögel, das Zirpen der Grillen, das Klopfen des Spechtes, das Plätschern eines Bachs, das Rauschen der Bäume usw. wahrzunehmen und ästhetisch zu genießen. Dieser „Verlust der Stille“, der Offenlandschaften genauso wie Waldlandschaften bedroht, zieht ganz erhebliche landschaftsästhetische Beeinträchtigungen nach sich. Gerade an exponierten Standorten führen die gleichförmig kreisenden Bewegungen der Rotoren zu unwillkürlichen, ungeprüften und unkontrollierten Dauerwahrnehmungen. Sie nehmen die ganze Aufmerksamkeit des Betrachters in Anspruch und vereiteln so, dass dieser sich ungestört dem Genuss der Schönheit der Landschaft hingeben kann. Die sich hoch über die Landschaft erhebenden WEA mit ihren landschaftsuntypischen Flügelbewegungen sind der spezifischen Eigenart dieser von Hochlagen und Wiesentälern dominierten Landschaft ästhetisch völlig unangemessen. Mit der Errichtung des Windparks würden sowohl die naturräumlich als auch die kulturräumlich bedingten Eigentümlichkeiten der Eifellandschaft ästhetisch erheblich und nachhaltig in Mitleidenschaft gezogen. Die mit diesem Bauvorhaben ausgelösten Eigenartsverluste würden sich so verstärken, dass die Landschaft der Nordeifel ihre Schönheit in ganz erheblichem Maße einbüßen würde. Ein ganz wesentliches landschaftsästhetisches Problem entsteht schließlich durch die notwendige Nachtbefeuerung der 207 m hohen WEA zum Zwecke der Flugsicherheit. Es kennzeichnet Landschaft (gegenüber verstädterten Gebieten), dass das nächtliche Firmament nicht durch künstliche Lichtquellen erhellt wird und schon gar nicht durch gleichmäßig kurze Lichtsignale in regelmäßiger Abfolge. Bei Nachtbefeuerung ist das ungestörte Erlebnis eines landschaftlichen Nachthimmels nicht mehr möglich. Dazu kommt, dass diese offensive Lichtverschmutzung des nächtlichen Himmels auf sehr weite Entfernungen wirkt. Mit der Befeuerung der Windkraftanlagen wird eine zusätzliche, schwerwiegende und weitreichende Belastung der Landschaft bewirkt, die gerade in Offenlandschaften große ästhetische Schäden anrichtet. In der Begründung zum FNP wird dem Landschafts-und Ortsbild wegen der Lage innerhalb der Fremdenverkehrsregion Monschau eine besonders hohe Bedeutung beigemessen. Es stellt sich indes die Frage, warum dieses Argument für den in unmittelbarer Nähe zum Nationalpark geplanten Windpark keine Beachtung gefunden hat. Die negative Veränderung der Landschaft erreicht nach Auffassung der Naturschutzverbände den Grad der Verunstaltung nach § 35 BauGB. Durch die beabsichtigte Ersatzgeldzahlung kann die Beeinträchtigung nicht kompensiert werden. Bereits das OVG NRW zeigte in seiner Entscheidung vom 04.12.2006 (Aktenzeichen 7 A 568/06, Rd. Nr. 78) bei der Landschaftsbildbewertung die Grenzen von Bewertungsverfahren auf und führte hierzu aus:
„Das der visuellen Eingriffsprognose zugrundeliegende Verfahren von Nohl […] ist im vorliegenden Zusammenhang von eher geringer Bedeutung; der dort unternommene Versuch einer Bewertung des durch eine Landschaftsbildbeeinträchtigung ausgelösten Kompensationsbedarfs mag bei einem zulässigen und deshalb kompensationsfähigen Vorhaben von Belang sein und in diesem Zusammenhang auch eine Rolle spielen, in welchen Bereichen eine (kompensationsfähige) Sichtbeeinträchtigung auftritt. Darum geht es im vorliegenden Zusammenhang aber nicht, da bereits aus einigen, nicht unerheblichen Sichtbereichen eine Landschaftsbildverunstaltung eintritt, die nicht mehr kompensationsfähig ist.“
Fazit:
Durch die beantragten WEA würde das Landschaftsbild, trotz der Vorbelastung, erheblich beeinträchtigt. Diese ist so gravierend, dass eine Verunstaltung des Landschaftsbildes nach § 35 BauGB vorliegt. Die angesprochene Ersatzgeldzahlung als Bestandteil des vorliegenden Genehmigungsantrags unterstreicht geradezu die gravierende Landschaftsbildzerstörung und die Unmöglichkeit diese in irgendeiner Form auszugleichen.
Beeinträchtigung der Erholungsnutzung
Im GEP/Regionalplan ist der Bereich, in dem die 5 WEA errichtet werden sollen, zum Schutze der Landschaft und zur landschaftsorientierten Erholung (BSLE) dargestellt. Er liegt im Deutsch-Belgischen Naturpark „Eifel-Hohes Venn“ und in unmittelbarer Nähe zum Nationalpark Eifel. Der Naturpark „Eifel-Hohes Venn“ dient überregional als Erholungsgebiet für Kurz-und Langzeiturlauber sowie Wandertouristen. Der Naturpark besitzt in der Eifel eine Sonderstellung und ist auch innerhalb von NRW in seiner natürlichen und ideellen Qualität von besonderer Bedeutung für Erholungssuchende, die Naturnähe, Unberührtheit, Stille und ähnliche Qualitätskriterien suchen. Der betroffene Bereich ist mit natürlichen Landschaftselementen reich ausgestattet und hat mit dem belebten Landschaftsbild eine hohe Funktion als Naherholungsraum. Dass Monschau eine Fremdenverkehrsregion ist, steht außer Frage und die Internetseite der Stadt vermittelt einen Überblick über das vielfältige Freizeit-und Urlaubsangebot in dieser Region. Durch den Höfener Wald führen zahlreiche Wander-und Radwanderwege. Die Attraktivität zur stillen, naturbelassenen und naturverträglichen Erholung würde durch die WEA erheblich beeinträchtigt. Durch akustische und optische Wirkungen (Schattenwurf, Schallemissionen, Hinderniskennzeichnungen, Befeuerung, erdrückende Wirkung) werden die Möglichkeiten der Erholung und der Naturerfahrung eingeschränkt, obwohl ihnen hierfür ein besonders hoher Stellenwert zukommt. Bei Umsetzung des geplanten Windparks ist die Erholungsfunktion dauerhaft geschädigt, da es sich nicht um einen kurzfristig zu reparierenden Eingriff handelt, sondern um jahrzehntelang bestehende Anlagen. Die Einschränkung der Erholungsfunktion ist nicht auf den unmittelbar betroffenen Bereich beschränkt, sondern wegen den negativen Auswirkungen auf das Landschaftsbild wesentlich großräumiger.
Fazit:
Durch den geplanten Windpark würde die Erholungsfunktion erheblich beeinträchtigt.
Verstöße gegen den Landschaftsplan
Die Verbote des Landschaftsplanes gelten zwar nicht für WEA innerhalb von Windkraftkonzentrationsflächen, soweit diese mit der Landschaftsbehörde abgestimmt sind. Die Unwirksamkeit des Flächennutzungsplanes (siehe Ausführungen oben) führt jedoch dazu, dass die Verbote des Landschaftsplanes zu beachten sind und dem Vorhaben entgegenstehen. Das Vorhaben verstößt gegen mehrere Verbotstatbestände des Landschaftsplanes. Nach dem Landschaftsplan sind im Landschaftsschutzgebiet alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern können oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Um dieses Schutzziel zu erreichen, beinhaltet der Landschaftsplan zahlreiche Verbotsvorschriften. Hierzu gehören u. a.: die Errichtung von baulichen Anlagen, das Verlegen von Leitungen, die Durchführung von Aufschüttungen und Abgrabungen sowie das Verfestigen oder Versiegeln von Böden. Außerdem sieht der Landschaftsplan für das im Bereich der WEA geltende Schutzgebiet (2.2-10) als Leitziel die Erhaltung des zusammenhängenden Waldgebietes vor. Nach den Erläuterungen dient das Gebot neben der Verbesserung der ökologischen Qualität auch der Erhöhung des Erholungs-und Erlebniswertes der Landschaft (Seite 106 LP). In unmittelbarer Nähe zu allen WEA befinden sich zusätzlich mehrere Naturschutzgebiete mit naturnahen Bachläufen mit einer hohen strukturellen Vielfalt und faunistische Bedeutung. Erhebliche negative Auswirkungen sind hier zu erwarten. Keine Voraussetzungen für eine Befreiung vom Landschaftsplan In der Begründung zum FNP wird auf das Ziel des Landes NRW hingewiesen, den Anteil der Windkraft an der Stromerzeugung auf 15 % im Jahre 2020 zu steigern und dass auch die Stadt Monschau das Ziel verfolgt, regenerative Energien zu fördern. Die Naturschutzverbände unterstützen ausdrücklich die politischen Ziele zum Ausbau der erneuerbaren Energien. Sie sind zur Erreichung der auf internationaler und EU-Ebene (zuletzt Gipfel der EU-Staatschefs zu den Klima-und Energiezielen bis 2030, 23./24. Oktober 2014) vereinbarten Ziele zur Begrenzung des Klimawandels und zum Ausbau der Erneuerbaren Energien ausdrücklich notwendig! Auch die Windkraft wird hierzu ihren Beitrag leisten müssen. Daher stellen sich die Naturschutzverbände der Aufgabe, an der Planung von Windenergieanlagen (WEA) mitzuwirken. Ein Bekenntnis zur Windkraft kann aber eine ungeeignete Standortwahl nicht rechtfertigen. Maßgebend ist, ob die Errichtung und der Betrieb der WEA am vorgesehenen Standort zur Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Landschaftsschutzgebietes oder zu seine nachhaltigen Störung führen können oder den Charakter des Gebietes verändert oder dem besonderen Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes zuwiderläuft (§ 26 Abs. 2 BNatSchG). Aufgrund der Ausführungen in diesen Einwendungen trifft dies auf den konkreten Standort zweifelsfrei zu. Es ist in einer bilanzierenden Gegenüberstellung der ökologische Nutzen der WEA mit den Eingriffen in die Natur und Landschaft zu vergleichen, um ggf. das für eine Befreiung notwendige besondere öffentliche Interesse zu belegen. Gründe des öffentlichen Interesses müssen im Einzelfall so gewichtig sein, dass sie sich gegenüber den mit den Schutzzielen verfolgten Belangen durchsetzen. Soweit eine Befreiungen von den Verbotsvorschriften des Landschaftsplanes mit dem besonderen öffentlichen Interesse unter Bezug auf das EEG 2014 (§1 Abs. 2) gerechtfertigt werden sollte, ist dem zu widersprechen. Von einer sich aus dem § 1 Abs. 2 EEG 2014 abgeleiteten Notwendigkeit zum Bau des Windparks im Höfener Wald kann keine Rede sein.
Fazit:
Wegen der besonderen Schutzwürdigkeit des betroffenen Bereichs lehnen die Naturschutzverbände eine Befreiung von den Verboten des Landschaftsplanes ab, zumal hierfür notwendige überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht vorliegen. Aus Sicht der Naturschutzverbände ist die Errichtung des geplanten Windparks Höfener Wald ein naturschutzfachlich nicht zulässiges Vorhaben. Die Naturschutzverbände unterstützen zwar die Energiewende auch unter Nutzung der Windkraft. Dies ändert aber nichts daran, dass Planungen mit so unstrittig großer Tragweite nicht zugelassen werden dürfen, wenn insbesondere für Böden, Gewässer, Biotope, Tierwelt und Landschaftsbild sowie Erholungsfunktion die in dieser Eingabe befürchteten erheblichen Beeinträchtigungen entstehen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Gerhard