Die geschützte Eiche an der Broicher Mühle

Foto: Karl Gluth Alsdorf
Foto: Karl Gluth Alsdorf

Der Stammumfang beträgt in einem Meter Höhe immerhin 5,49 Meter. Damit übertrifft sie das Mindestmaß eines Baumes, der unter dem Schutz der Alsdorfer Baumschutz-Satzung steht um etwa 4,80 Meter. Insgesamt erreicht die Eiche eine Höhe von 25 Metern. Das besondere an diesem Baum ist, dass sich sein Stamm in etwa fünf Metern Höhe in mehrere kräftige Starkäste aufteilt. Diese bilden zusätzliche Triebe nach außen, so dass sich eine besonders imposante Krone ergibt.
Seit dem 5. September 1991, dem Tag, an dem der Landschaftsplan I des Kreises Aachen in Kraft getreten ist, gilt für diesen Baum ein besonderer Schutz: er ist als Naturdenkmal ausgewiesen.
In Nachbarschaft steht ein anderes Naturdenkmal. Es handelt sich um einen prächtigen Berg-Ahorn, der etwa 400 Meter weiter südwestlich mitten in der Feldflur an einer Wegegabelung steht. Über eine weite Strecke sind die beiden mit Heckenstrukturen verbunden, die sich an einem Hohlweg entwickelt haben.

Im Landschaftsplan sind für solche Naturdenkmale folgende Regelungen getroffen:

· Nach § 34 Abs. 3 LG sind sowohl die Beseitigung eines Naturdenkmals als auch alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung eines Naturdenkmals oder seiner geschützten Umgebung führen können, nach Maßgabe näherer Bestimmungen im Landschaftsplan verboten.

Verboten ist insbesondere:

· das Befestigen der Fläche im Kronenbereich oder Teile davon mit wasserundurchlässigen Materialien (z.B. Asphalt, Beton) sowie das Verdichten des Bodens im Kronenbereich (z.B. durch Aufschüttungen), ferner das Streuen von Tausalzen bei Eis- und Schneedecke im Kronenbereich;
· das Beschädigen des Wurzelwerks oder der Rinde der Bäume, das Ausasten oder das Abbrechen von Zweigen;
· Bäume durch künstliche Veränderung des Grundwasserspiegels zu schädigen;
· die Nutzung als Werbeträger;
· das Anbringen von Plakaten, Schildern u.a.;
· das Beseitigen oder Beschädigen von Bäumen;
· wildlebende Tiere zu fangen oder zu töten oder zu beunruhigen (stören) oder ihre Eier oder Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen;
· die Bodengestalt zu verändern:
· die Verwendung von Herbiziden u.ä
.
Unberührt hiervon bleiben:

· die von der Unteren Landschaftsbehörde angeordneten oder genehmigten bzw. im Landschaftsplan festgesetzten Pflegemaßnahmen;
· unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr; sie sind der Unteren Landschaftsbehörde vorher anzuzeigen;
· die bisherigen rechtmäßig ausgeübten Nutzungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang.

Geboten ist:

· abgängige, irreversibel geschädigte oder entfernte Naturdenkmale, nach Möglichkeit am selben Ort zu ersetzen;
· Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen an Hochstämmen in Viehweiden kurzfristig durchzuführen.

Weiter heißt es im Erläuterungsbericht:

Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Verbote dieser Festsetzung können nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG und § 71 LG als Ordnungswidrigkeit oder Geldbuße geahndet oder nach § 304 Abs. 1 Strafgesetzbuch mit Freiheitsstrafe oder Geldbuße bestraft werden.

Alsdorf, im Oktober 2002
(Text: Wolfgang Voigt / Foto. Karl Gluth)